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Dürfen Netzbetreiber für die Abrechnung Entgelte von den Anlagenbetreiberinnen bzw. - betreibern verlangen?

Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies gilt jedenfalls nach dem Messstellenbetriebsgesetz für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Streitig ist jedoch und noch unklar, ob für andere Messeinrichtungen ein Entgelt erhoben werden kann und was unter "Abrechnungsentgelt" verstanden werden kann. 

Für die Abrechnung des Zahlungsanspruchs gilt grundsätzlich Folgendes: Wenn die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder der zuständige Messstellenbetreiber im Auftrag der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber die Einspeisedaten an den Netzbetreiber liefern und der Netzbetreiber auf Grundlage dieser Daten die Vergütung ausbezahlen kann, ist der Netzbetreiber aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht berechtigt, hierfür ein Entgelt zu verlangen. Das gesamte Datenmanagement einschließlich der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs ist von den Netzbetreibern grundsätzlich auf eigene Kosten vorzunehmen (siehe hierzu die Empfehlung 2008/20 der Clearingstelle, Rn. 160). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Netzbetreiber diese Kosten vertraglich auf die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber abwälzen dürfen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Sofern jedoch die Netzbetreiber die Ablesung für die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber vornehmen, erfüllen sie hiermit eine Pflicht der Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, für die sie einen kostendeckenden Beitrag verlangen können.

Zu beachten ist dabei, dass Abrechnungsentgelte seit dem 1. Januar 2017 gemäß § 7 Absatz 2 MsbG i. V. m. § 17 Absatz 7 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) nicht (mehr) erhoben werden dürfen (vgl. Empfehlung 2016/26, Leitsatz Nr. 5 und Rn. 31). Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Begriff "Abrechnungsentgelt" unterschiedlich verstanden wird. § 7 Absatz 2 Satz 1 MsbG sieht vor, dass die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht über die Netznutzungsentgelte abgewälzt werden können. Dies ist Ausfluss der Trennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb. § 7 Absatz 2 Satz 2 MsbG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Abrechnung der Netznutzung beim Netzbetreiber verbleibt und Bestandteil der Netzentgelte ist, so dass ein Abrechnungsentgelt ab dem 1. Juli 2017 nicht erhoben werden kann. Die Kostentragung für den Messstellenbetrieb ist demgegenüber im MsbG geregelt. Das MsbG regelt Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messeinrichtungen, jedoch nicht für sonstige Messeinrichtungen. 

In welchen Fällen jedoch sogenannte Abrechnungsentgelte erhoben werden dürfen, regelt teilweise § 17 Absatz 7 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Dieser lautet:

"Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen."

Danach ist es möglich, ab dem 1. Juli 2017 nur für jene Messstellen Entgelte für den Messstellenbetrieb festzulegen, die nicht als moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme einzustufen sind. Unklar ist dabei aber, ob darunter die Abrechnung von EEG-Förderzahlungen verstanden werden kann. Dies ist bislang ungeklärt. 

Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die kostenfreie Abrechnung des Abschlagszahlungsanspruchs. Für die Abrechnung des Abschlagszahlungsanspruchs ist die Ablesung der Einspeisedaten nicht erforderlich. Die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind jedoch - wie beim Vergütungsanspruch - verpflichtet, den Netzbetreibern die für die Berechnung und Auszahlung erforderlichen Angaben auf eigene Kosten zu übermitteln. Dabei ist zu differenzieren zwischen den dargebotsabhängigen Energieträgern Wind und Sonne und den übrigen Energieträgern:

  • Für die dargebotsabhängigen Energieträger existiert ein sogenanntes Referenzmessverfahren. Wenn die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem Netzbetreiber die Grundlagen für die Anwendung des Referenzmessverfahrens, insbesondere den Standort und die Größe der Anlage, übermittelt haben, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Abschlagszahlungen unentgeltlich auszuzahlen.
  • Bei den übrigen Energieträgern (Biomasse, Deponie-, Klär- und Grubengas, Wasserkraft und Geothermie) existiert ein solches Referenzmessverfahren nicht. Wenn die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem Netzbetreiber die Grundlagen für die Abrechnung, wie beispielsweise die Vorjahresdaten oder bei Neuanlagen Daten, die es dem Netzbetreiber ermöglichen, für die Abschlagszahlung eine Strommenge zu prognostizieren, übermittelt haben, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Abschlagszahlungen unentgeltlich auszuzahlen.

Vgl. zu den Abschlagszahlungen im EEG 2012 die Empfehlung 2012/6 der Clearingstelle, Rn. 114 f.

Die Clearingstelle EEG|KWKG weist darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) die Regelungen zur Messung für EEG- und KWK-Anlagen grundlegend geändert haben. Zu Anwendungsfragen, die sich für EEG- und KWKG-Anlagen aus dem MsbG ergeben, hat die Clearingstelle die Empfehlungen 2016/26, 2017/27, 2018/33 und 2020/7 beschlossen.

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