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Dürfen „ersetzte“ PV-Anlagen als Neuanlagen, Inselanlagen oder im Ausland betrieben werden?

Wird eine PV-Anlage am selben Standort durch (eine) andere PV-Anlage(n) ersetzt, verliert die ersetzte PV-Anlage ihren Anspruch auf die Einspeisvergütung nach dem EEG endgültig. Für den Strom, der mit der ersetzten PV-Anlage erzeugt wird, kann die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber somit keinen Vergütungsanspruch nach dem EEG mehr geltend machen. Diese Regelung gilt für PV-Anlagen unabhängig des Inbetriebnahmedatums.

Die Zahlungsberechtigung mitsamt des Inbetriebnahmezeitpunktes (mit dem die Vergütungshöhe und -dauer einhergehen) der ersetzten PV-Anlage geht gemäß § 38b Abs. 2 EEG 2023 auf die ersetzende (also neu eingesetzte) PV-Anlage über. § 38b Abs. 2 EEG 2021 bzw. dessen Vorgängerfassungen sahen vor, dass die Ersetzung der PV-Anlage nur auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls erfolgen durfte. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 ist dieses Erfordernis, mit Ausnahme für Solaranlagen i. S. d. § 48 Abs. 2 und/oder Abs. 3 EEG 2023, entfallen. Näheres hierzu erfahren Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 100, „Kann ich meine PV-Anlage zu früher gültigen Vergütungssätzen erweitern oder repowern?“.

Die Verwendungsmöglichkeiten der ersetzten PV-Anlage außerhalb des sachlichen oder räumlichen Geltungsbereichs des EEG sind durch das Gesetz hingegen nicht beschränkt. Eine ersetzte PV-Anlage kann somit als Inselanlage, im Ausland oder in sonstigen Konstellationen betrieben werden, bei denen keine EEG-Vergütung geltend gemacht wird.

Näheres zu den „ersetzenden Modulen“ erfahren Sie in unserer Häufigen Rechtsfrage Nr. 141, „Behält ein PV-Modul den zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden Vergütungssatz, wenn es später ausgetauscht wird?“.

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