Direkt zum Inhalt

Welche weiteren Möglichkeiten ergeben sich nach Ablauf des Vergütungszeitraums? Welche Anlagen haben Anspruch auf die sog. Anschlussvergütung?

Gesetzliche Vergütungsdauer von 20 Jahren

Der Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren beginnend ab der Inbetriebnahme der Anlage (vgl. § 9 Abs. 1 EEG 2000, § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 21 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012, § 22 EEG 2014, § 25 EEG 2017, § 25 Abs. 1 EEG 2021, § 25 Abs. 1 EEG 2023) zuzüglich bzw. ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres (vgl. z. B. § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 21 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009/EEG 2012, § 22 EEG 2014, § 25 EEG 2017, § 25 Abs. 1 EEG 2021/EEG 2023). Bitte beachten Sie insoweit, dass für Anlagen deren anzulegender Wert nicht gesetzlich bestimmt wird und die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, das Inbetriebnahmejahr nicht hinzugerechnet wird (§ 25 Abs. 1 EEG 2017, § 25 Abs. 1 EEG 2021/EEG 2023).

Für alle Anlagen, die vor dem 1. April 2000 - und damit vor dem Inkrafttreten des EEG 2000 - in Betrieb genommen worden sind, setzt § 9 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 als fiktives Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000 fest. Diese Regelung gilt aufgrund der Übergangsbestimmungen in den nachfolgenden EEG-Fassungen fort. Mithin endet für diese Anlagen der gesetzliche Vergütungszeitraum von 20 Jahren am 31. Dezember 2020. Einzelheiten hierzu können Sie im Votum der Clearingstelle EEG vom 13. April 2010 - 2009/26, Rn. 37 ff. nachlesen.

Insbesondere für Wasserkraftanlagen enthielten die jeweils anzuwendenden EEG-Fassungen Sonderregelungen, sodass hier andere Vergütungszeiträume gelten können.

Weiterbetrieb der Anlage

Auch wenn der Vergütungszeitraum abgelaufen ist und damit der originäre Förderanspruch nach dem EEG nicht mehr besteht, handelt es sich weiterhin um eine Anlage im Sinne des EEG. Nach gegenwärtiger Rechtslage bleibt damit auch der Anspruch auf Netzanbindung der EEG-Anlage bestehen (sog. kleiner Anwendungsbereich des EEG). Einnahmen und sonstige wirtschaftliche Vorteile können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nach dem Ende des Vergütungszeitraums z.B. durch

  • Inanspruchnahme der Anschlussvergütung (s. dazu unten),
  • den Verkauf des Stroms an Dritte („sonstige Direktvermarktung“, § 21a EEG 2021/EEG 2023),
  • einen (nicht gesetzlich vergüteten) Eigenverbrauch ggf. mit Nutzung eines Speichers,
  • die Erstattung vermiedener Netznutzungsentgelte unter den Voraussetzungen von § 18 StromNEV oder
  • durch steuerrechtliche Vergünstigungen für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen

erzielen.

Bitte beachten Sie, dass die Clearingstelle zur Klärung von Fragen, die sich aus der StromNEV oder dem Steuerrecht ergeben, nicht zuständig ist.

Der eingespeiste Strom ist in jedem Fall einem Bilanzkreis zuzuordnen. Siehe dazu auch den von der Bundesnetzagentur verfassten „Hinweis zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen“ vom 15. Februar 2021.

Bei einer Entscheidung für den Eigenverbrauch und einem damit einhergehenden Wechsel zwischen Voll- und Überschusseinspeisung ist dieser dem Netzbetreiber rechtzeitig vorab anzuzeigen (s. Empfehlung 2011/2/1, Rn. 101 ff.).

Die Frage nach weiteren Vermarktungsmöglichkeiten außerhalb des EEG oder KWKG fällt nicht in die Zuständigkeit der Clearingstelle. Das Thema des Auslaufens der EEG-Vergütung haben wir jedoch in unserem 32. Fachgespräch mit verschiedenen Akteuren der Energiewirtschaft diskutiert.

Anschlussvergütung

Seit dem Inkrafttreten des EEG 2021 zum 1. Januar 2021 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber von ausgeförderten Anlagen, über den auf grundsätzlich 20 Jahre begrenzten Vergütungszeitraum hinaus, eine Anschlussförderung in Anspruch nehmen.

Für welche Anlagen kann die Anschlussvergütung in Anspruch genommen werden?

Die Anschlussvergütung können EEG-Anlagen in Anspruch nehmen,

  • deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 liegt,
  • deren ursprünglicher Zahlungsanspruch auf EEG-Vergütung beendet ist und
  • die eine installierte Leistung von bis zu 100 kW aufweisen und keine Windenergieanlagen an Land sind (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Nr. 3a EEG 2021/EEG 2023).

Zur Bestimmung der maximalen installierten Leistung von 100 kW sind die Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung nach der jeweils für die Anlage geltenden EEG-Fassung anzuwenden (§ 3 Nr. 3a EEG 2021/EEG 2023). Die Förderung kann für diese Anlagen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 in Anspruch genommen werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021, § 25 Abs. 2 EEG 2023). Die Förderdauer gilt unabhängig davon, wann die Anschlussförderung erstmalig in Anspruch genommen wurde.

Eine Anschlussförderungen konnten auch ausgeförderte Windenergieanlagen an Land - unabhänging von deren installierter Leistung - in Anspruch nehmen, deren ursprünglicher Anspruch auf EEG-Vergütung am 31. Dezember 2020 beendet war (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EEG 2021). Die Anschlussförderung war jedoch begrenzt bis zum 31. Dezember 2021 (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021).

Wie berechnet sich die Höhe der Anschlussvergütung?

Für ausgeförderte Anlagen ist der Jahresmarktwert der anzulegende Wert, jedoch seit dem Kalenderjahr 2023 höchstens ein Wert von 10 ct/kWh. Der Jahresmarktwert wird nach Nr. 4 der Anlage 1 EEG 2021/EEG 2023 ermittelt (§ 23b EEG 2021/EEG 2023).

Von diesem Jahresmarktwert ist sodann der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermitteln und auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Ist die ausgeförderte Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, so wird nur die Hälfte dieses Betrages abgezogen (§ 53 Abs. 2 EEG 2021/EEG 2023).

Für Windenergieanlagen an Land ergab sich der anzulegende Wert aus dem Monatsmarktwert zuzüglich der Aufschläge gemäß § 23b Abs. 2 EEG 2021.

Muss die Inanspruchnahme der Anschlussvergütung dem Netzbetreiber angezeigt werden?

Die Inanspruchnahme der Anschlussvergütung muss nicht gegenüber dem Netzbetreiber angezeigt werden, sondern erfolgt nach Ablauf der ursprünglichen Vergütung durch den Netzbetreiber automatisch, sofern diesem keine anderweitigen Zuordnungen durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber vorliegen (vgl. § 21c Abs. 1 Satz 3 EEG 2021/EEG 2023). Siehe hierzu auch Abschnitt 3 im „Hinweis zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen“ vom 15. Februar 2021 der Bundesnetzagentur.

Können Betreiber von ausgeförderten Anlagen den in der ausgeförderten Anlage erzeugten Strom vollständig/teilweise zur Eigenversorgung nutzen?

Ja, die ursprünglich im Gesetzesentwurf zum EEG 2021 vorgesehene Einschränkung zur Eigenversorgung mit Strom aus ausgeförderten Anlagen hat keinen Eingang in den finalen Gesetzestext gefunden. Die Anschlussvergütung wird jedoch nur für den eingespeisten Strom gezahlt (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021/EEG 2023).

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am