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Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?

Teilweise.

Netzbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen (zum gesetzlichen Verknüpfungspunkt siehe „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“). „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine bestimmte Frist lässt sich hieraus nicht ableiten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu weiter unten im Abschnitt  „Zur Unverzüglichkeit“.

1) Zunächst ist der Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 5 EEG 2023 verpflichtet, dem Einspeisewilligen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Dabei muss er mitteilen, in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln bzw. ihre Planungen für einen ggf. erforderlichen Netzausbau durchführen können.

Seit dem EEG 2021 gilt, dass Anschlussbegehrende im Fall von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10,8 kW die Anlage unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen anschließen (lassen) dürfen, wenn der Netzbetreiber den vorgenannten Zeitplan nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens übermittelt hat.

Seit dem 3. August 2023 dürfen gemäß § 100 Abs. 14 EEG 2023 auch Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 kW unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Der Netzbetreiber übermittelt nicht den Zeitplan nach § 8 Abs. 5 EEG 2023 innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens,
  • das Netzanschlussbegehren wird ab dem 3.8.2023 und vor dem 1.7.2024 gestellt,
  • die Solaranlagen befinden sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss und
  • die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt übersteigt nicht die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses.

2) Erhält der Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen zur Ermittlung des Verknüpfungspunktes und für seine Planungen der Kapazitätserweiterung (Netzausbau), so hat er ab diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 6 EEG 2023 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen beim Netzbetreiber unter anderem einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses sowie einen detaillierten Kostenvoranschlag zu übermitteln.

Zudem ist nunmehr vom Netzbetreiber zusätzlich die Information zu übermitteln, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, ist die Anwesenheit des Netzbetreibers in der Regel nicht erforderlich. Begründet der Netzbetreiber daher bei solchen Anlagen nicht innerhalb der Acht-Wochen-Frist einfach und verständlich anhand des Einzelfalls, warum seine Anwesenheit ausnahmsweise doch erforderlich ist, kann die Anlage unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen (§ 10 Abs. 2 EEG 2023) auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden.

3) Weiterhin sind Netzbetreiber verpflichtet, ab dem 1. Januar 2025 für Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit einem bestehenden Netzanschluss zusätzliche Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen sie für diese Anlagen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das Netzanschlussbegehren gestellt werden und die Informationen über den Netzverknüpfungspunkt übermittelt werden können. Über dieses Portal müssen Netzbetreiber den Anschlussbegehrenden unverzüglich nach Eingang des Anschlussbegehrens, spätestens innerhalb eines Monats, die unter 2. genannten Informationen übermitteln.

4) Bitte beachten Sie auch das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren Solarpaket I, welches weitere Änderungen beim Netzanschluss von EEG-Anlagen vorsieht. Informationen und Dokumente zum Gesetz finden Sie unter Solarpaket I - Rechtsetzungsverfahren.

Technische Anforderungen an den Netzanschluss

Unabhängig davon, wer den Netzanschluss herstellt, muss dieser den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers sowie § 49 EnWG entsprechen (§ 10 Abs. 2 EEG 2023). Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Voraussetzungen von § 49 EnWG erfüllt sind, wenn die technischen Regeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten werden, z. B. die VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Lesen Sie auch die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?“.

Zur Unverzüglichkeit

„Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vereinfacht gesagt, darf die Verzögerung nicht durch Umstände bedingt sein, die aus der Sphäre des Netzbetreibers stammen und von ihm verschuldet werden. Zu diesen Umständen können z.B. die Netz- und die Unternehmensstruktur des Netzbetreibers gehören. Er muss alles ihm zumutbare unternehmen, um die Pflicht unverzüglich zu erfüllen. Bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit werden Angaben zur Planung, den Arbeitsschritten, der Bestellung, den Lieferzeiten und der Errichtung von netztechnischen Einrichtungen dahingehend gewürdigt, ob eine schnellere Erledigung möglich gewesen wäre und ob die Maßnahmen erforderlich waren. Hierbei steht dem Netzbetreiber auch ein Planungsermessen sowie die Dispositionsfreiheit über seinen Betriebsablauf und Prüfungsfristen zu.

Es kann aber auch Gründe geben, die nicht von ihm verschuldet sind. Die Frage, ob eine bestimmte Handlung unverzüglich vorgenommen wurde, bedarf daher der Klärung im Einzelfall.

Zur Unverzüglichkeit des Netzanschlusses und des Netzausbaus (Kapazitätserweiterung) beachten Sie auch das Votum 2013/35 und das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 5. Oktober 2011.

Schadensersatzansprüche

Verstößt der Netzbetreiber gegen seine Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss- oder ausbau, kommen grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche gem. § 280 BGB gegen den Netzbetreiber in Betracht.

Möglichkeiten bei einer Verzögerung des Netzanschlusses 

Kommt es zu Verzögerungen im Rahmen des Netzanschlusses bzw. des Netzanschlussbegehrens, bieten wir gerne eine Klärung im Rahmen eines Einzelfallverfahrens an. 

Außerdem kann die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen bestimmte Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aufsichtsrechtliche Schritte einleiten. Dazu zählen grundsätzlich auch die Regelungen zum Netzanschluss von EE-Anlagen. Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur sind jedoch nicht dazu geeignet, individuelle Streitigkeiten zwischen dem Anschlussbegehrenden und seinem Netzbetreiber zu lösen. Auch eine Rechts- und Projektberatung zu einzelnen Vorhaben oder zur Durchsetzung konkreter Anschlussbegehren kann die Bundesnetzagentur nicht vornehmen.

Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur kommen insbesondere dann in Frage, wenn Sie Anhaltspunkte für ein systematisches Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben wahrnehmen. Sollten Sie der Ansicht sein, Ihr Netzbetreiber verstößt systematisch gegen seine gesetzliche Verpflichtung aus dem EEG, können Sie sich damit an die Bundesnetzagentur wenden.

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie auch den Hinweis 2013/20 und die Häufigen Rechtsfragen

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