Direkt zum Inhalt

Müssen Eigenversorger die EEG-Umlage zahlen?

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


Rechtslage vor dem EEG 2023.

Seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 bestand grundsätzlich auch für die Eigenversorgung die Pflicht zur - ggf. anteiligen - Zahlung der EEG-Umlage.

"Eigenversorgung" ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage auch selbst betreibt (Personenidentität).

Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht für die Eigenversorgung sind in §§ 61a bis 61l EEG 2021 geregelt. Dies betrifft u.a.

  • EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kW (seit dem 27.07.2021 gibt es für EE-Anlagen in Eigenversorgung keine Begrenzung der Strommenge pro Kalenderjahr mehr),
  • sonstige Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW, für höchstens 10 MWh selbst verbrauchten Strom pro Kalenderjahr oder
  • Bestandsanlagen unter den im EEG 2021 geregelten Voraussetzungen.

Die Clearingstelle hat zu Einzelfragen zur Anwendung und Auslegung des § 61 EEG 2014 die Empfehlung 2014/31 herausgegeben, deren Erwägungen im Grundsatz auch auf das EEG 2021 übertragbar sind.

Des Weiteren hat die Bundesnetzagentur ihren Leitfaden zur EEG-Umlagepflicht bei der Eigenversorgung nach § 61 EEG 2014 veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jedwede Strommengen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage an denjenigen Netzbetreiber mitzuteilen sind, der berechtigt ist, die EEG-Umlage zu erheben. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Werden die Strommengen bis zu der im EEG geregelten Frist nicht mitgeteilt, kann dies zur Erhöhung der EEG-Umlage auf diese Strommengen führen.

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am