Direkt zum Inhalt

Setzt die Inbetriebnahme einer Solaranlage voraus, dass die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber Eigentümer der Anlage ist?

Nein.

Die Inbetriebnahme einer Solaranlage erfordert zwar - neben weiteren Voraussetzungen - den Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses. Eigentumsrechtliche Fragen sind hiervon indes nicht betroffen. Daraus folgt, dass ein zugunsten des Lieferanten vereinbarter Eigentumsvorbehalt der Inbetriebnahme nicht entgegensteht, soweit der Vertriebsprozess im Übrigen abgeschlossen ist (beispielsweise durch Lieferung der Anlage an die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber). Darüber hinaus ist gemäß der gesetzlichen Definition im EEG die Bestimmung der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Anlage von den Eigentumsverhältnissen unabhängig (s. hierzu auch unsere Häufige Rechtsfrage »Wie wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage auf den Förder- bzw. Vergütungsanspruch aus?«).

Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass überhaupt eine Anlage im Sinne des EEG existiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 4. November 2015 entschieden, dass bei der Solarstromerzeugung nicht das einzelne Fotovoltaikmodul als eine (eigene) Anlage anzusehen ist, sondern erst die Gesamtheit der Module (das »Solarkraftwerk«) die Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilde (»weiter Anlagenbegriff«). Der Gesetzgeber hat mit dem EEG 2017 auf dieses Urteil reagiert und den Anlagenbegriff für Solaranlagen gesondert geregelt. Das Urteil des BGH hat damit nur noch eingeschränkt für Vorgänge in der Vergangenheit Bedeutung.

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am