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Votum 2016/44 - Installierte Leistung bei Wasserkraftanlagen

Im vorliegenden Votumsverfahren hat sich die Clearingstelle EEG mit folgenden Fragen (verkürzt dargestellt) unter anderem zur Ermittlung der installierten Leistung bei einer Wasserkraftanlage und damit verbundener Rechte und Pflichten befasst:

  1. Wie hoch ist die installierte Leistung der Wasserkraftanlage der Anlagenbetreiberin und übersteigt diese 100 kW
  2. War die Anlagenbetreibern verpflichtet, eine technische Einrichtung nachzurüsten, die es dem Netzbetreiber erlaubt, jederzeit die Einspeiseleistung zu reduzieren und die Ist-Einspeisung abzurufen?
  3. Hat der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen?
  4. Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2009 einen Vergütungsanspruch gemäß § 23 Abs. 1 EEG 2009?
  5.  Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber seit der Fertigstellung eines Umgehungsgerinnes (Umflut) einen Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 2 ct/kWh?

Im Ergebnis wurden die Fragen in Gänze verneint.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Bei einer Wasserkraftanlage ist die installierte Leistung im Sinne des EEG eine technische Größe, welche in der Regel konstant ist. Eine Veränderung der installierten Leistung setzt regelmäßig voraus, dass von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber entsprechende technisch-bauliche Maßnahmen durchgeführt werden.
  2. Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2016/44

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Votum 2016/44 pdf 203 kB