Im vorliegenden Votumsverfahren wurde geklärt, ob ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine »Genehmigung« im Sinne von § 100 Abs. 3 EEG 2014 ist.
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ist keine Genehmigung i.S.v. § 100 Abs. 3 EEG 2014.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.