Votum 2012/2 - Verschattungselemente, Witterungsschutz und „Fassadenbonus“

Votum - Schlagworte: Fassadenanlagen · Fotovoltaik
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Abgeschlossen: 
Ja

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 EEG 2004 (sog. Gebäudevergütung) hat, insbesondere, ob die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude im Sinne des EEG 2004 befestigt ist (hier bejaht). Weiter war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber darüber hinaus einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 hat (sog. Fassadenbonus, hier verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Urheber: 
Clearingstelle EEG
eingeleitet am: 
23.01.2012
beschlossen am: 
23.04.2012
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 11 Abs 2
Aktenzeichen: 
2012/2
AnhangGröße
Votum 2012/2129.88 KB

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