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Votum 2008/25 - Vergütungsanspruch für Fotovoltaikanlagen auf mit Begrünungen versehenen oberirdischen Bunkern

Im vorliegenden Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Strom hat, der in den bis zum 31. Dezember 2008 auf Bunkern des ehemaligen Munitionsdepots in der Gemarkung [L...] in Betrieb genommenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gewonnen, dem Betreiber angeboten und von diesem abgenommen wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Die Begrünung von Dächern von Gebäuden (hier: oberirdische Bunker) steht dem Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 nicht entgegen.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/25

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Votum 2008/25 pdf 131 kB