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Votum 2007/4 - Vergütungsanspruch für PV bei Anbringung auf horizontal nachgeführten Holzschuppen

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Besitzer einer auf einem Gebäude im nicht rechtsförmlich beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB installierten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einem der Absätze des § 11 EEG 2004 hat, wenn die Anlage auf neu errichteteten Holzschuppen in Betrieb genommen wird, die über ein schräges Dach sowie eine horizontale Sonnenstands-Nachführung verfügen (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

   

Bemerkungen: Die im Votum 2007/4 vertetenen Ansichten zum Verhältnis des § 11 Abs. 2 und 3 EEG 2004 sowie zum vorrangigen Errichtungszweck einer Anlage i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004 hat der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09 bestätigt.

Bemerkungen

Besprechung von Müller in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2008, 203-206.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2007/4

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
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Votum 2007/4 pdf 150 kB