Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Besitzer einer auf einem Gebäude im nicht rechtsförmlich beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB installierten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einem der Absätze des § 11 EEG 2004 hat, wenn die Anlage auf neu errichteteten Holzschuppen in Betrieb genommen wird, die über ein schräges Dach sowie eine horizontale Sonnenstands-Nachführung verfügen (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Bemerkungen: Die im Votum 2007/4 vertetenen Ansichten zum Verhältnis des § 11 Abs. 2 und 3 EEG 2004 sowie zum vorrangigen Errichtungszweck einer Anlage i.S.d. § 11 Abs. 3 EEG 2004 hat der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09 bestätigt.
Besprechung von Müller in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2008, 203-206.