Bekanntmachungen

Degressions- und Vergütungssätze (Fotovoltaik) für 2010

Bekanntmachungen - Schlagworte:
Icon Fotovoltaik

Von der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlichte Degressions- und Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen i.S.d. §§ 32, 33 EEG 2009.

Förmliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Papierausgabe) Nr. 164 vom 31.10.2009 (Veröffentlichung gemäß § 20 Abs. 2a S. 2 EEG 2009).

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz der BNetzA.

Urheber: 
Bundesnetzagentur
Datum: 
04.11.2009
AnhangGröße
Vergütungssätze_32_33_EEG_2010.pdf21.7 KB

IDW-Prüfungsstandard zum EEG veröffentlicht

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat am 9. September 2009 seinen Prüfungsstandard nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW PS 970) verabschiedet. Darin erlegt das IDW Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern auf, neben den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes die Voten, Hinweise und Empfehlungen der Clearingstelle EEG zu beachten, auch wenn diese nicht rechtsverbindlich sind.

Der Prüfungsstandard ist auch an die Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer von Stromnetz- und -übertragungsnetzbetreibern gerichtet.

Der IDW-Prüfungsstandard kann über den IDW-Verlag bezogen werden.

Urheber: 
Clearingstelle EEG
Datum: 
22.10.2009

Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG geändert

Bekanntmachungen - Schlagworte:

Das Bundesumweltministerium hat von der Clearingstelle EEG vorgeschlagene Änderungen der Verfahrensordnung (VerfO) genehmigt - diese treten nunmehr in Kraft.

Auf zwei Neuerungen weisen wir besonders hin:

Neu eingeführt wird das Hinweisverfahren. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, in dem - wie im Empfehlungsverfahren - Auslegungs- und Anwendungsfragen losgelöst vom Einzelfall beantwortet werden. Das Verfahren ist gegenüber dem Empfehlungsverfahren wesentlich kürzer, indem auf die Beratung in der Kammerbesetzung verzichtet und die Anhörung der betroffenen Kreise beschleunigt und verschlankt wird. Das Hinweisverfahren ist insbesondere geeignet für Anfragen, für die die Durchführung eines aufwändigen Empfehlungsverfahren aufgrund ihrer Spezi?k nicht gerechtfertigt wäre und denen auch keine streitige, quasi kontradiktorische Auseinandersetzung zwischen Anlagen- und Netzbetreiber zugrundeliegt. Wie beim Empfehlungsverfahren kann jedermann Anregungen für die Einleitung eines Hinweisverfahrens geben.

Die zweite wesentliche Neuerung betrifft das Votumsverfahren: Die Erfahrung laufender und bislang durchgeführter Votumsverfahren zeigt, dass die Hinzuziehung nichtständiger Beisitzerinnen und Beisitzer nicht bei jeder Streitigkeit sinnvoll ist. Der mit der Einbeziehung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer verbundene erhebliche Aufwand wie auch die damit einhergehende Verlängerung der Verfahren sind nur gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In stark einzelfallbezogenen Streitfällen hingegen bedarf es in der Regel nicht der Einbeziehung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Clearingstelle EEG erhält daher die Möglichkeit, die fehlende grundsätzliche Bedeutung eines Votumsverfahrens festzustellen, mit der Folge, dass die Hinzuziehung nichtständiger Beisitzerinnen und Beisitzer im konkreten Verfahren nicht möglich ist.

Die neue Verfahrensordnung gilt für alle Verfahren, die nach dem 15. Februar 2009 eingeleitet werden. Für bereits begonnene Verfahren gilt die VerfO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 fort.

Sie finden die bisherige sowie die aktuelle Fassung der VerfO unter http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung.

Urheber: 
Clearingstelle EEG
Datum: 
16.02.2009
Aktenzeichen: 
4/2007/10009/0150

Umstellung der Themenhierarchie

Bekanntmachungen - Schlagworte:

Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher,

die Themenhierarchie, in die die Beiträge auf unseren Internetseiten eingeordnet werden, wurden an das EEG 2009 angepasst.

Die vorgenommenen Umstellungen und Änderungen können Sie dem unten zum Herunterladen bereitgestellten Dokument entnehmen. Sollten trotz größter Sorgfalt einige Beiträge in falsche Themen einsortiert worden sein, erbitten wir von Ihnen eine kurze Meldung darüber über unter Angabe der URL des Beitrags (und die richtige Kategorie, wenn möglich) über unser Kontaktformular.

Mit freundlichen Grüßen
Die Clearingstelle EEG

Urheber: 
Clearingstelle EEG
Datum: 
18.11.2008
AnhangGröße
Themenhierarchie.pdf82.34 KB

C.A.R.M.E.N. e.V. akkreditiert

Bekanntmachungen

Mit dem Centralen Agrar-Rohstoff-Marketing- und Entwicklungs-Netzwerk (C.A.R.M.E.N. e.V.) hat sich am 22. Januar 2008 der zehnte Verband bei der Clearingstelle EEG als Interessengruppe akkreditieren lassen.

Die Clearingstelle EEG akkreditiert Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen, die auf Wunsch der Parteien bei der Begutachtung der Sach- und Rechtslage (Votumsverfahren) Beisitzerinnen und Beisitzer stellen können. Bei Verfahren zu generellen Auslegungs- und Anwendungsfragen des EEG (Empfehlungsverfahren) werden die akkreditierten Gruppen über das Thema des Verfahrens informiert und erhalten die Gelegenheit zur schriftlichen - und im Rahmen von öffentlichen Anhörungen auch mündlichen - Stellungnahme zu offenen Fragen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes.

Die Akkreditierung eröffnet somit die Gelegenheit, Fach- und Sachkompetenz in die Diskussionsprozesse bei der Clearingstelle EEG einzubringen und Interessen wahrzunehmen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Akkreditierungsseite.

Urheber: 
Clearingstelle EEG
Datum: 
24.01.2008

Änderungen zur Verfahrensordnung

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Am 12. Dezember 2007 genehmigte das Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zwei Änderungen zur Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG. Die Änderungen sind redaktionellen bzw. klarstellenden Charakters. Die Formulierung von § 26 Abs. 2 war hinsichtlich der Frage missverständlich, ob die Akkreditierung bei der Clearingstelle EEG die Pflicht des Verbandes oder der Interessengruppe zur Ernennung eines Beisitzers in dem Fall nach sich zieht, dass eine Partei den Verband in Rahmen eines Votumsverfahrens benennt. Die Änderung des Wortlauts des § 26 Abs. 2 soll hier klarstellen, dass diese Pflicht nicht entsteht:

Jede Partei kann eine im Anhang, Teil A, genannte Interessengruppe auswählen, die eine nichtständige Beisitzerin oder einen nichtständigen Beisitzer stellen soll. Eine Verpflichtung der Interessengruppen, eine nichtständige Beisitzerin oder einen nichtständigen Beisitzer zu ernennen, ist hiermit nicht verbunden. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann wiederholt ausgeübt werden. Kommt es nicht zur Ernennung der einen Seite, wird auch von der anderen Seite keine Beisitzerin und kein Beisitzer hinzugezogen.

Weiterhin wurde § 8 Abs. 3 redaktionell angepasst.

Urheber: 
Clearingstelle EEG
Datum: 
13.12.2007
Aktenzeichen: 
2007/10009/0085

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