Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher,
hier finden Sie die
Verfahrensordnung (VerfO) der Clearingstelle EEG.
Die Verfahrensordnung sorgt dafür, dass die Verfahren vor der Clearingstelle EEG in einem klaren Rahmen geordnet ablaufen. Alle Beteiligten können anhand der einzelnen Vorschriften ihre Recht und Pflichten in den einzelnen Verfahrensstadien von vornherein einschätzen. So ist dafür gesorgt, dass die Parteien in den Verfahren als gleichberechtigte Akteure auftreten können. Auch für die Clearingstelle EEG selbst verschafft die Verfahrensordnung Klarheit über wichtige Verfahrensfragen.
Im
Anhang zur Verfahrensordnung finden Sie die Liste derjenigen Verbände, Vereine, sonstiger Interessengruppen sowie der öffentlichen Stellen, die sich bei der Clearingstelle EEG haben akkreditieren lassen. Die Akkreditierung eröffnet bestimmte Mitwirkungsmöglichkeiten in den Verfahren der Clearingstelle EEG. Näheres entnehmen Sie bitte der Verfahrensordnung.
Zum Ablauf der vier Verfahren finden Sie nähere Informationen unter Was ist das Einigungsverfahren?, Was ist das Votumsverfahren?, Was ist das Hinweisverfahren? und Was ist das Empfehlungsverfahren?
Darüber hinaus möchten wir Sie auf folgendes hinweisen:
Die Äußerungen der Clearingstelle EEG sind als solche rechtlich nicht verbindlich. Nur die Parteien eines Einigungs- oder Votumsverfahrens können die rechtliche Verbindlichkeit herstellen, etwa in Form eines Vergleichs am Ende des Verfahrens.
Die Verfahren finden grundsätzlich in unseren Räumlichkeiten in Berlin statt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, bevor Sie uns hier aufsuchen. Die Öffentlichkeit ist nur zu öffentlichen Anhörungen im Rahmen von Empfehlungsverfahren zugelassen.
Wir legen größten Wert auf den Datenschutz sowie die Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Einzelheiten hierzu können Sie § 10 und § 19 Abs. 4 unserer VerfO entnehmen. Zum Schutz von Daten, die über das Internet übertragen werden, verschlüsseln und signieren wir unsere E-Mails. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Seite Verschlüsselung.
Für die Verfahren werden von der Clearingstelle EEG keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt. Die Parteien tragen jedoch ihre eigenen Kosten – insbesondere für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder einer Gutachterin – grundsätzlich selbst; näheres regelt § 15 VerfO.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Verfahrensordnung haben.
Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG in der Fassung vom 12.12.2007
– gilt für alle Verfahren, die bis einschließlich 15.02.2009 begonnen wurden – 119 kB
Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG in der Fassung vom 16.02.2009
– gilt mit Wirkung bis zum 05.04.2010 für alle Verfahren, die nach dem 15.02.2009 begonnen wurden – 137 kB
Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG in der Fassung vom 06.04.2010
– gilt für alle Verfahren, die nach dem 05.04.2010 begonnen wurden sowie mit Wirkung zum 06.04.2010 für die weitere Durchführung aller zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Verfahren – 137 kB
Anhang zur Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG – 77,6 kB