Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher,
im Anhang finden Sie die aktuelle Fassung der Verfahrensordnung (VerfO) der Clearingstelle EEG vom 7. Dezember 2012 (ältere Fassungen s. unten) sowie den Anhang zur VerfO.
Die Verfahrensordnung sorgt dafür, dass die Verfahren vor der Clearingstelle EEG in einem klaren Rahmen geordnet ablaufen. Alle Beteiligten können anhand der einzelnen Vorschriften ihre Recht und Pflichten in den einzelnen Verfahrensstadien von vornherein einschätzen. So ist dafür gesorgt, dass die Parteien in den Verfahren als gleichberechtigte Akteure auftreten können. Auch für die Clearingstelle EEG selbst verschafft die Verfahrensordnung Klarheit über wichtige Verfahrensfragen.
Der Anhang zur Verfahrensordnung enthält eine Liste derjenigen Verbände, Vereine, sonstiger Interessengruppen sowie der öffentlichen Stellen, die sich bei der Clearingstelle EEG haben akkreditieren lassen. Die Akkreditierung eröffnet bestimmte Mitwirkungsmöglichkeiten in den Verfahren der Clearingstelle EEG. Näheres entnehmen Sie bitte der Verfahrensordnung.
Zum Ablauf der sechs Verfahren finden Sie nähere Informationen unter Was ist das Einigungsverfahren?, Was ist das Votumsverfahren?, Was ist das schiedsrichterliche Verfahren?, Was ist das Hinweisverfahren?, Was ist das Empfehlungsverfahren? und Was ist das Stellungnahmeverfahren?
Darüber hinaus möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Die Äußerungen der Clearingstelle EEG sind als solche rechtlich nicht verbindlich. Hiervon gibt es drei Ausnahmen: Im schiedsrichterlichen Verfahren fällt die Clearingstelle EEG als Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung einen für die Parteien rechtsverbindlichen Schiedsspruch. Die Parteien eines Einigungsverfahren schließen nach erfolgreicher Mediation einen Vertrag (die Einigung), der zwischen ihnen rechtsverbindlich ist. Im Votumsverfahren können sich die Parteien - vor oder nach dem Erlass des Votums - rechtsverbindlich darauf verständigen, dass das Votum von beiden eingehalten wird.
Die Höhe des Entgeltes, das die Clearingstellle EEG ab dem 1. Januar 2013 für die Durchführung von Einigungsverfahren, schiedsrichterlichen Verfahren und Votumsverfahren erhebt (für Übergangsvorschriften s. § 15a VerfO), ergibt sich aus der Entgeltordnung der Clearingstelle EEG (EntgeltO).
Die Verfahren finden grundsätzlich in unseren Räumlichkeiten in Berlin statt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, bevor Sie uns hier aufsuchen. Die Öffentlichkeit ist nur zu öffentlichen Anhörungen im Rahmen von Empfehlungsverfahren zugelassen.
Wir legen größten Wert auf den Datenschutz sowie die Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Einzelheiten hierzu können Sie § 10 und § 19 Abs. 4 unserer VerfO entnehmen. Zum Schutz von Daten, die über das Internet übertragen werden, verschlüsseln und signieren wir unsere E-Mails. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Seite Verschlüsselung.
Gemäß § 33 VerfO gibt sich die Clearingstelle EEG einen
Geschäftsverteilungsplan.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Verfahrensordnung oder dem Geschäftsverteilungsplan haben.
Bisherige Fassungen der Verfo:
Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG in der Fassung vom 12.12.2007
Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG in der Fassung vom 16.02.2009
Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG in der Fassung vom 06.04.2010
Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG in der Fassung vom 14.12.2011| Anhang | Größe |
|---|---|
| Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG (VerfO) - Stand: 07.12.2012 | 138.26 KB |
| Anhang zur Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG (VerfO) - Stand: 08.04.2013 | 65.75 KB |