Im Votumsverfahren rufen die Parteien die Clearingstelle EEG als Fachgremium an. Im Gegensatz zum Einigungsverfahren suchen die Parteien hier nicht selbst nach einer Lösung ihres Konflikts, sondern übertragen der Clearingstelle EEG die Beurteilung des konkreten Falls. Geeignet sind hierfür vor allem Streitigkeiten, die aufgrund ihrer Eigenart nicht durch einen Kompromiss gelöst werden können oder Konflikte, denen bereits längere erfolglose Verhandlungen vorausgingen.
Zu den Votumsverfahren
Das Votumsverfahren verläuft in der Regel in drei Schritten:
Wichtig und zu beachten ist, dass das Votum nicht rechtlich verbindlich ist. Die Parteien können sich aber die Beurteilung der Clearingstelle EEG zum Beispiel in Form eines Vergleichs vertraglich zu Eigen machen. Werden die Parteien anwaltlich vertreten, kann ein solcher Vergleich auch für vollstreckbar erklärt werden, also größtmögliche Rechtsverbindlichkeit erhalten.
Die Voten werden in verfremdeter und anonymisierter Form so öffentlich gemacht, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der Parteien möglich sind.
Grundsätzlich wird das Votumsverfahren mit drei Mitgliedern der Clearingstelle EEG durchgeführt. Stellt die Clearingstelle EEG die grundsätzliche Bedeutung der Streitigkeit fest, kommen – ähnlich wie in manchen Gerichtsverfahren – zwei Beisitzende aus den bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Fachverbänden hinzu (sog. Kammerbesetzung). Jede Partei kann eine Interessengruppe benennen, die ihr mit einer Beisitzerin oder einem Beisitzer zur Seite stehen soll. Aus Gründen der Ausgewogenheit wird jedoch auf Beisitzende verzichtet, wenn die Ernennung auf Seiten einer Partei scheitert. Stellt die Clearingstelle EEG die grundsätzliche Bedeutung nicht fest, können die o.g. Interessengruppen den Parteien auf Wunsch einen Beistand stellen.
Zu den Votumsverfahren