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Am 3. März 2010 hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe zur Neuregelung der Einspeisevergütung für Fotovoltaikanlagen im EEG 2009 beschlossen.
Der Autor entwickelt in seinem Beitrag eine Auslegung des neuen Gebäudebegriffes i.R.d. § 33 Abs. 3 EEG 2009, insbesondere des „vorrangigen Nutzungszweckes“ eines Gebäudes. Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit den Auslegungen der Rechtsprechung und der Clearingstelle EEG des alten Gebäudebegriffes nach § 11 Abs. 3 EEG 2004 verfolgt er dabei einen neuen eigenen Lösungsansatz, der auch auf einer Auslegung des Verhältnisses des § 32 EEG 2009 zum § 33 EEG 2009 beruht.
Gegenwärtig wenden sich häufig Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber an die Clearingstelle EEG und berichten, dass es - u.a. aufgrund von Lieferengpässen bei Wechselrichtern - zu Verzögerungen bei der Anlagenerrichtung kommt. Aufgrund der Vergütungsdegression, die für 2010 in Betrieb gesetzte Anlagen (mit Besonderheiten bei Fotovoltaikanlagen) gilt, möchten die Einspeisewilligen wissen, unter welchen Voraussetzungen von einer Inbetriebnahme noch im Jahr 2009 auszugehen ist.
Zum Verfügungsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 1 EEG 2004 (hier: Anspruch auf (Abschlags-)Zahlungen in Höhe der Mindestvergütung gem. § 11 Abs. 1 EEG 2004 bejaht; ob es sich bei der Anlage um eine Fassadenanlage i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 oder um eine Freiflächenanlage i.S.d. § 11 Abs. 3, 4 EEG 2004 handele, sei hingegen im Hauptsacheverfahren zu klären.
Zu § 59 EEG 2009 (hier: Gericht der Hauptsache, weil örtlich zuständig i.S.d. § 29 ZPO, sei bei Energielieferungsverträgen das Gericht am Ort der Energieabnahme. Dass noch kein Vertrag unterzeichnet worden und bis auf eine Einspeisung von Strom aus Pilotanlagen noch keine Stromlieferung erfolgt sei, sei im Hinblick auf das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG 2009 und auf die bereits erfolgte Festlegung der Abnahmestelle unschädlich).
Zu § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 (hier: Die Grünflächen neben der Landebahn auf dem Gelände eines ehemaligen Flugplatzes stellten Konversionsflächen aus militärischer Nutzung dar. Es handele sich nicht um eine intakte Grünfläche; die Folgen der militärische Nutzung wirkten auch nach Einstellung des Flugbetriebes fort, da sich noch verschiedene, zum Flugplatz gehörige militärische Anlagen wie Bunker und sonstige technische Geräte auf den Grünflächen befänden.
Manche Planer und Betreiber von PV-Anlagen sind verunsichert. Wie ist das nun: Kann man für eine PV-Anlage auf einem einfachen Bauwerk die Gebäudevergütung beanspruchen? Eine generelle Antwort gibt es nicht. Es ist wichtig, im Einzelfall sorgfältig den Nutzungszweck des Gebäudes darzulegen.
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 angebracht ist (hier: zwar können PV-Anlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 an Masten oder Pfosten oder anderen Konstruktionen befestigt sein, diese müssen aber vom Gebäude bzw. der Lärmschutzwand getragen werden, was bei den streitgegenständlichen Anlagen, die mit eigenen Mastfundamenten im Boden verankert sind, zu verneinen sei).
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier aus den im Urteil vom selben Tage, Az. 9 O 1252/06 genannten Gründen verneint).
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die PV-Anlage nicht von dem Gebäude getragen wird, sondern eine bauliche Anlage an die PV-Anlage angebaut wurde und mithin die Dachkonstruktion der baulichen Anlage von der PV-Anlage getragen werde).
Parallelverfahren zum Verfahren unter dem Az. 9 O 1252/06.