Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seines Wohnhauses angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 gegen den zuständigen Netzbetreiber hat (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).
Zu den Voraussetzungen des sogenannten Fassadenzuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (hier bejaht).
Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rechnungsstellung des Anlagenbetreibers, wenn dieser zur Umsatzsteuer optiert hat.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 wurden insbesondere § 8 geändert sowie § 13 EEG 2000 eingefügt und so die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen nach dem Ende des 100.000-Dächer-Programms angepasst (sog. „Photovoltaik-Vorschaltgesetz“).
Hier finden Sie eine Übersicht über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (1), den Gesetzentwurf (2), den Bericht und die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages (3), den Gesetzesbeschluss (4) und die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung des Änderungsgesetzes (Version nur lesbar) (5).
Der Beitrag geht auf Fragen ein, die sich aus dem am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fotovoltaikvorschaltgesetz für die Vergütung von Gebäude- und Freiflächenanlagen ergeben. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt auf den Auslegungsproblemen, die sich aus § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 EEG ergeben.
Eine ganze Reihe von Forschungs- und Beratungsvorhaben dienten der wissenschaftlichen Fundierung des EEG-Erfahrungsbericht. Hierzu zählte insbesondere eine umfangreiche Studie, die ein Team von insgesamt acht Instituten unter Leitung des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) für das BMU erarbeitet hat.
Zur Frage, ob für eine PV-Anlage auf einer Terrassenüberdachung die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG für Fassadenanlagen verlangt werden kann (hier verneint, weil die Anlage nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist).
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG „ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht“ ist (hier verneint, weil die Trägerkonstruktion der doppelt nachgeführten PV-Anlagen („Solarbäume“) nicht primär funktionell im Hinblick auf das Stallgebäude, sondern im Hinblick auf die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet worden ist).
OLG Nürnberg: Investitionshöhe ist Indiz für Hauptzweck einer Gebäudes. - Der Beitrag geht auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 08.10.2007, Az. 13 U 1244/07, ein, wonach für die Frage, ob ein Gebäude vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom errichtet worden ist, u.a. die Kosten für das Gebäude und die Kosten der Anlage zu vergleichen seien.
Hier finden Sie den Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht), der gemäß § 20 EEG durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Deutschen Bundestag vorzulegen ist; der Bericht wurde vom Bundeskabinett am 7. November 2007 beschlossen. Ein Hintergrundpapier des BMU enthält begleitende Informationen, Daten und Fakten zum EEG-Erfahrungsbericht.
Ferner können Sie Einblick nehmen in begleitende Forschungsvorhaben zum EEG-Erfahrungsbericht. Eine ganze Reihe von Forschungs- und Beratungsvorhaben dienten der wissenschaftlichen Fundierung des EEG-Erfahrungsbericht. Hierzu zählte insbesondere eine umfangreiche Studie, die ein Team von insgesamt acht Instituten unter Leitung des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) für das BMU erarbeitet hat. Der Abschlussbericht dieser Studie vom November 2007 steht in vier Teilen zum Herunterladen bereit, ebenso wie eine ergänzende Zusammenstellung wichtiger ökonomischer Wirkungen des EEG durch das Ingenieurbüro für neue Energien (IfnE, Teltow, Stand 30.11.2007).
Beachten Sie auch den gemäß Kapitel 12.10 des Erfahrungsberichts vorgelegten Bericht „Verbesserung der Systemintegration der Erneuerbaren Energien im Strombereich - Handlungsoptionen für eine Modernisierung des Energiesystems“, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/336 .
Der Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen der erhöhte Vergütungssatz für gebäudeintegrierte Fotovoltaikanlagen gezahlt werden muss und geht dabei insbesondere auf die Auslegung des Begriffs "Fassadenanlage" und auf die Frage ein, wann eine Anlage "wesentlicher Bestandteil" des Gebäudes ist.