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Zum Verfügungsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 1 EEG 2004 (hier: Anspruch auf (Abschlags-)Zahlungen in Höhe der Mindestvergütung gem. § 11 Abs. 1 EEG 2004 bejaht; ob es sich bei der Anlage um eine Fassadenanlage i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 oder um eine Freiflächenanlage i.S.d. § 11 Abs. 3, 4 EEG 2004 handele, sei hingegen im Hauptsacheverfahren zu klären.
Zugleich Besprechung zu BVerfG, Beschluss vom 18.2.2009 - 1 BvR 3076/08
Der Beitrag geht auf den Gesetzeszweck der Neuregelung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 ein und plädiert für eine teleologische Reduktion des Normwortlauts bei bestimmten Anlagenkonstellationen. Zudem geht der Autor auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen ein und würdigt die Entscheidung des BVerfG vom 18.02.2009 kritisch.
Werden Solaranlagen an oder auf Baudenkmälern, auf Gebäuden in Denkmalbereichen oder in deren Umgebung errichtet, kann es zu Konflikten zwischen Umweltschutz und Denkmalschutz kommen. Die Denkmalschutzgesetze enthalten ausreichende Regelungen, um im jeweiligen Einzelfall die Störung des Erscheinungsbildes von Denkmälern sowie von historischen Orts- und Stadtkernen zu verhindern. Das Baurecht bietet zusätzlich Steuerungsmöglichkeiten. Diskutiert wird auch, ob dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht u.a.
Leitsatz:
Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen.
Der Beitrag stellt die Änderungen des EEG 2000 durch das so genannte Vorschaltgesetz vom 22.12.2003, welches am 01.01.2004 in Kraft trat, vor und geht u.a. auf die einzelnen Regelungen der Vergütung in § 8 EEG 2000 (entspricht § 11 EEG 2004) ein, auf die Degression, den Wegfall der Leistungsgrenzen und auf die Übergangsvorschrift in § 13 EEG 2000 ein.
Zum Begriff des „Gebäudes“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 (hier bejaht für einen Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen).
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 angebracht ist (hier unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 01.11.2007 - 15 U 12/07 bejaht).
Zur Frage, ob die einschränkenden Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 auch auf Gebäudeanlagen i.S.v. § 11 Abs. 2 EEG 2004 anwendbar sind (hier unter Bezugnahme auf die o.g. Senatsentscheidung bejaht).
Zur Frage, wann eine bauliche Anlage i.S.v. § 11 Abs. 3 EEG 2004 vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet wurden (hier bejaht für einen Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen).
Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 angebracht ist (hier verneint für einen mit eigenem Fundament im Boden verankerten Modulbaum).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seines Wohnhauses angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 gegen den zuständigen Netzbetreiber hat (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).