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Modernisierung einer Wasserkraftanlage und Nachweis des guten ökologischen Zustandes

Zur Frage, ob zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EEG 2004 Maßnahmen ausreichen, die allein eine Verbesserung der Ökologie zum Ziel haben (hier bejaht: Eine Modernisierung liege vor, wenn eine Veränderung oder Umgestaltung der Anlage stattgefunden habe, insbesondere indem sie technisch auf einen neuen Stand gebracht würde.

Urheber: 
LG Hagen
Datum: 
26.11.2009
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 21
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 6

Votum 2008/23 - Modernisierung einer Wasserkraftanlage

Abgeschlossen: 
Ja

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Modernisierung eines Ausleitungswehres an einem Kanal im Jahre 2004 als eine Modernisierung der durch einen Anlagenbetreiber an dem gleichen Kanal betriebenen beiden Wasserkraftanlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 anzusehen ist (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht). Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Urheber: 
Clearingstelle EEG
eingeleitet am: 
20.05.2008
beschlossen am: 
27.11.2008
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 allg.
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 21
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 3
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 3 Abs 2 bis 3
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 6
Aktenzeichen: 
2008/23

Wesentliche Erneuerung einer Wasserkraftanlage

Leitsätze:

  1. Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt, die nach dem 31. Juli 2004 im Anschluss an eine wesentliche Erneuerung im Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind, gelten (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 EEG 2004) die Vergütungssätze des § 6 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004.
  2. § 21 Abs. 1 EEG 2004 findet auf Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 im Anschluss an eine wesentliche Erneuerung im Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind, keine Anwendung.
Urheber: 
BGH
Datum: 
26.11.2008
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 21
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 3
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 6

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