Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11.08.2010 in der am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1170) veröffentlichten Fassung.
Das Gesetz sieht insbesondere folgende Änderungen am EEG 2009 vor:
Der Autor nimmt das Urteil des OLG München vom 20.01.2010 - 27 U 370/09 zum Anlass, methodischen Fragen zur Auslegung des § 11 EEG 2004 sowie der §§ 32, 33 EEG 2009 nachzugehen.
Der Beitrag legt im Schwerpunkt den Begriff der „Konversionsflächen aus militärischer oder wirtschaftlicher Nutzung“ i.S.v. § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 aus.
Der Beitrag untersucht in Bezug auf die Errichtung von PV-Anlagen das Ineinandergreifen von Vergütungsrecht (EEG) und öffentlich-rechtlicher Zulässigkeit.
In einem ersten Teil werden die vergütungsrechtlichen Anforderungen an PV-Anlagen an oder auf Gebäuden (§ 33 EEG 2009) sowie von PV-Anlagen an oder auf anderen baulichen Anlagen (§ 32 EEG 2009) dargestellt, in Bezug auf Freiflächenanlagen dabei die vom EEG gestellten Planungs- und Flächenerfordernisse einbezogen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Fotovoltaikanlagen, die auf unterirdischen Regenwasserspeichern errichtet werden, als „Gebäudeanlagen“ vergütet werden können (im Ergebnis unter Bezugnahme auf die im konkreten Einzelfall unzureichende Darlegung durch den Anspruchsteller und unter Heranziehung des Votumsverfahrens 2008/25 der Clearingstelle EEG verneint).
Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zur PV-Novelle hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Eckpunktepapier vom 20. Januar 2010 (s. Anhang) Vorschläge zu Änderungen am EEG 2009 in Bezug auf die Vergütung für Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Empfohlen wurden insbesondere folgende Änderungen: