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Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin mit der vorher errichteten Biogasanlage einer weiteren Anlagenbetreiberin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und unter Heranziehung des Hinweises 2009/13 der Clearingstelle EEG verneint).
Die Bundesregierung hat am 9. November 2009 den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) beschlossen.
In Artikel 12 des Gesetzentwurfes wird folgende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgeschlagen:
In § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
Gegenwärtig wenden sich häufig Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber an die Clearingstelle EEG und berichten, dass es - u.a. aufgrund von Lieferengpässen bei Wechselrichtern - zu Verzögerungen bei der Anlagenerrichtung kommt. Aufgrund der Vergütungsdegression, die für 2010 in Betrieb gesetzte Anlagen (mit Besonderheiten bei Fotovoltaikanlagen) gilt, möchten die Einspeisewilligen wissen, unter welchen Voraussetzungen von einer Inbetriebnahme noch im Jahr 2009 auszugehen ist.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 2. September 2009 ein Hinweisverfahren zu dem Thema „Vorgaben gem. § 6 Nr. 1 EEG 2009 für PV-Anlagen“ eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 2. Oktober 2009.
Auch nach Inkrafttreten des EEG 2009 besteht weiterhin Unsicherheit, ob Blockheizkraftwerke, die von der Biogasanlage räumlich abgesetzt und über eine längere Gasleitung mit dem Fermenter verbunden sind (sog. Satelliten-BHKWs), als eigenständige Anlage nun i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten. Nur dann können sie eine höhere Grundvergütung und den KWK-Bonus erhalten und gegebenenfalls Wärme verkaufen.
Gemäß dem Wortlaut des § 6 Nr. 1 EEG 2009 sind Betreiber grundsätzlich aller Arten von EEG-Anlagen dazu verpflichtet, zur Ermöglichung des Einspeisemanagements nach § 11 EEG 2009 ihre Anlage mit bestimmten technischen oder betrieblichen Einrichtungen auszustatten, sofern die Leistung ihrer Anlage (nicht die Einspeiseleistung) 100 kW übersteigt.
Da das EEG 2009 für Windenergie eine gegenüber dem EEG 2004 erhöhte Vergütung vorsieht, kann es für Windanlagenbetreiber erstrebenswert sein, bereits betriebsbereite und ans Netz angeschlossene Anlagen erst nach dem 1. Januar 2009 in Betrieb zu nehmen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die auf dem Dach einer Halle belegene PV-Installation von drei verschiedenen Betreibern unter Geltung des EEG 2004 als drei einzelne Anlagen abgerechnet wird (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, insbesondere die konkrete Hallenfunktionalität, bejaht). Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 5. November 2009 den Hinweis zu dem Thema „Zwölf Kalendermonate“ gem. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 abgegeben. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Zur Inbetriebnahme gem. § 3 Abs. 4 EEG 2004 (diese soll bei einem später mit Pflanzenöl betriebenen BHKW nicht erst mit der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energienbereits vorliegen, sondern bereits mit Beginn eines 15-tägigen Probebetriebs unter Einsatz nur fossiler Energieträger, wenn dieser Probebetrieb auch dem Hochfahren der Anlage dient und damit als Zünd- und Stützfeuerung gem. § 8 Abs. 6 EEG 2004 anzusehen ist und das BHKW zur Stromerzeugung technisch betriebsbereit ist).