1. Zusammenfassend:
Nein, allein durch einen sog. Flächentausch (z.B. eine fiktive Übertragung des „Ackerflächenstatus“ auf eine „Grünfläche“ bei gleichzeitigem Umbruch der betreffenden „Acker-“ in eine „Grünfläche“) können die flächenbezogenen Vergütungsvoraussetzungen des EEG nicht hergestellt werden.
Für den Fall, dass die Online-Anmeldung zum Fachgespräch aus irgendeinem Grund nicht wie vorgesehen funktioniert, stellen wir Ihnen auf dieser Seite eine weitere Möglichkeit zur Anmeldung zur Verfügung (s.Anhang).
Rundschreiben der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) vom 7. Mai 2010 an die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter zu den besonderen Voraussetzungen, die nach Ansicht der DAU im Rahmen eines Gutachtens nach Nr. IV. 2. c) Satz 2 der Anlage 2 zum EEG 2009 zu prüfen sind, um den für den Einsatz in einer Biogasanlage vorgesehenen Mais als „Pflanzen oder Pflanzenbestandteile“ einstufen zu können, „die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen“.
Nein.
Zu der entsprechenden Rechtslage im EEG 2004 hat sich die Clearingstelle EEG im Votum vom 19.09.2008 - 2008/14 - geäußert. Auf Seite 10 unter „Wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus“ heißt es dazu, „dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus auch bei...einer Leistung von 25 kWp zu untersuchen ist“.
Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) für eine Vergütung von Strom aus flüssiger Biomasse nach dem EEG 2009 (mit der Grundvergütung sowie ggf. mit dem sogenannten NawaRo-Bonus) fordert.
Sehr geehrte Damen und Herren,
da Sie diese Seite aufgerufen haben, dürften Sie ein Anschreiben der Clearingstelle EEG erhalten haben, in dem Sie um die Erstattung bestimmter Angaben zur Vorbereitung eines Votumsverfahrens zu § 19 EEG 2009 in Bezug auf PV-Installationen auf Gebäuden gebeten wurden.
Im Anhang finden Sie die im Anschreiben erwähnte Tabelle, die Sie herunterladen und ausfüllen können, um Ihnen die Angabe und uns die Zuordnung erbetener Daten zu erleichtern.
Vielen Dank!
Ber Beitrag analysiert die nun im europäischen Gemeinschaftsrecht geschaffene, erstmals eigenständige Kompetenzgrundlage zum Erlass von Maßnahmen im Energiebereich - Art. 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, auch sog. Lissabon-Vertrag)- und grenzt sie zu anderen Vorschriften mit Energiebezug ab.
Die Möglichkeit für stromintensiv arbeitende Unternehmen, im Rahmen des EEG-Belastungsausgleiches über eine Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 f. EEG 2009 eine Begrenzung der Abnahempflicht für EEG-Strom zu erreichen, lässt sich nach Ansicht des Autors aufgrund der daraus resultierenden Inanspruchnahme der nichtprivilegierten EEG-Adressaten aus wettbewerbspolitischen Motiven und ohne eine Finanzierungsverantwortung im Sinne des Verursachersprinzipes nur mit der Einschränkung rechtfertigen, dass jene herbeigeführte Ungleicheit durch eine vom Gesetzgeber festegelgte Belastungsobergrenze verhältnismäßig bleibe.
Zur Frage, ob die Errichtung einer Windkraftanlage in ca. 35 m Entfernung vom genehmigten Standort noch von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei (hier: verneint. Die Standortabweichung stelle eine wesentliche Abweichung von der erteilten Genehmigung dar, so dass es die tatsächliche Errichtung eine ungenehmigte sei).