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Auf dieser Seite finden Sie die bei der Clearingstelle EEG registrierten öffentlichen Stellen. Eine Registrierung bei der Clearingstelle EEG als öffentliche Stelle eröffnet z.B. die Möglichkeit, als öffentliche Stelle an der Meinungsfindung in den Verfahren der Clearingstelle EEG mitzuwirken. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Akkreditierung.
Auf dieser Seite finden Sie die bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände. Eine Akkreditierung bei der Clearingstelle EEG als Verband oder Verein eröffnet z.B. die Möglichkeit, als Verband, Verein oder sonstige Interessengruppe an der Meinungsfindung in den Verfahren der Clearingstelle EEG mitzuwirken. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Akkreditierung.
Am 3. März 2010 hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe zur Neuregelung der Einspeisevergütung für Fotovoltaikanlagen im EEG 2009 beschlossen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Clearingstelle EEG hat das Votum 2009/27 - Inbetriebsetzung (nicht) innerhalb von zwölf Kalendermonaten im Sinne des § 19 EEG 2009 - erlassen und ein Hinweisverfahren zu Beginn und Dauer des Anspruchs auf Zahlung des Emissionsminimierungsbonus' eingeleitet.
Vom Bundesumweltministerium wurde die Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erlassen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin mit der vorher errichteten Biogasanlage einer weiteren Anlagenbetreiberin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und unter Heranziehung des Hinweises 2009/13 der Clearingstelle EEG verneint).
Der Beitrag erläutert diejenigen Änderungen durch das EEG 2009, die Auswirkungen auf Anlagen i.S.d. EEG haben können, die (auch) Klärgas zur Stromproduktion einsetzen.
Der Autor entwickelt in seinem Beitrag eine Auslegung des neuen Gebäudebegriffes i.R.d. § 33 Abs. 3 EEG 2009, insbesondere des „vorrangigen Nutzungszweckes“ eines Gebäudes. Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit den Auslegungen der Rechtsprechung und der Clearingstelle EEG des alten Gebäudebegriffes nach § 11 Abs. 3 EEG 2004 verfolgt er dabei einen neuen eigenen Lösungsansatz, der auch auf einer Auslegung des Verhältnisses des § 32 EEG 2009 zum § 33 EEG 2009 beruht.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2009 ein Hinweisverfahren zu dem Thema „Emissionsminimierungsbonus – Beginn und Dauer des Anspruchs“ eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft bis zum 5. Februar 2010.
Zu diesem Verfahren gehört folgendes Dokument:
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