Die Stromerzeugung aus Windenergie steigt kontinuierlich - und stellt Netzbetreiber sowie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber vor neue Aufgaben. Die Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung - SDLWindV) setzt Anreize und Anforderungen, um Windenergieanlagen zur Stützung der Stabilität der Elektrizitätsversorgung heranzuziehen. Zum weiteren Ausbau der Windenergienutzung beitragen soll der Repowering-Bonus nach § 30 EEG 2009.
Der Beitrag legt im Schwerpunkt den Begriff der „Konversionsflächen aus militärischer oder wirtschaftlicher Nutzung“ i.S.v. § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 aus.
Der Aufsatz untersucht die fachplanungs-, bauplanungs- und vergütungsrechtlichen Rahmenbedingungen von PV-Freiflächenanlagen am Beispiel der Nachnutzung von Deponien.
Der Beitrag untersucht in Bezug auf die Errichtung von PV-Anlagen das Ineinandergreifen von Vergütungsrecht (EEG) und öffentlich-rechtlicher Zulässigkeit.
In einem ersten Teil werden die vergütungsrechtlichen Anforderungen an PV-Anlagen an oder auf Gebäuden (§ 33 EEG 2009) sowie von PV-Anlagen an oder auf anderen baulichen Anlagen (§ 32 EEG 2009) dargestellt, in Bezug auf Freiflächenanlagen dabei die vom EEG gestellten Planungs- und Flächenerfordernisse einbezogen.
Die Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie unterliegt derzeit gesetzgeberischen Veränderungen, die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber und Netzbetreiber vor Herausforderungen stellen. Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie hier tagesaktuell verfolgen.
Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVwV) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10. Dezember 2009 in der am 18. Dezember 2009 im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
Die BioSt-NachVwV bestimmt näher, welche Voraussetzungen für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen nach § 33 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sowie für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach § 43 BioSt-NachV zu beachten sind.