Zur vertraglichen Übernahme der Kosten für Trafostation, Mittelspannungsleitung und Übergabestation durch den Anlagenbetreiber (hier: Laut Urteil des BGH vom 07.02.2007 gehöre zum Netzausbau nur die qualitiative Verstärkung des Netzes.
Zum Abschluss eines Einspeisevertrages bei kaufmännisch-bilanzieller Stromeinspeisung (hier: § 3 EEG 2000 mache das Entstehen der Vergütungspflicht gerade nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig und wegen § 5 EEG 2000 stünden die wesentlichen Bedingungen der Einspeisung auch ohne Vertrag fest. Zwar sei die Sonderform der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung im EEG 2000 noch nicht ausdrücklich vorgesehen. Die beklagte Stromnetzbetreiberin sei jedoch nach dem Zweck des EEG 2000 zur Abnahme verpflichtet.)
Zur vertraglichen Übernahme der Kosten einer Erdschlussgebietstrennung im netzbetreibereigenen Umspannwerk durch den Anlagenbetreiber (hier für zulässig erachtet, da nach den Umständen des Einzelfalles von den Vertragsparteien eine konkrete Kostenregelung zu einem konkreten Vorhaben getroffen worden sei; es handele sich somit um eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung und keine an § 307 BGB zu messende Allgemeine Geschäftsbedingung.
Netzbetreiber müssen EE-Anlagen grundsätzlich, d.h. sofern Gesetze und Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen,
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Anlagenbetreiber einen an den Netzbetreiber gezahlten Baukostenzuschuss gemäß dem Urteil des BGH vom 27.06.2007 - VIII ZR 149/06 - zurückverlangen kann (hier verneint, da die Biogasanlage bereits aufgrund eines Netzanschlussvertrages an das Mittelspannungsnetz im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 angeschlossen worden war).
Zur Frage, ob formularmäßige Vereinbarungen über die Tragung von Netzkosten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen (hier bejaht).
Zur Frage, ob der Netzbetreiber für Versorgungsleitung zu einer Biogasanlage einen Baukostenzuschuss auf Grundlage von § 11 Abs. 4 NAV verlangen kann (hier bejaht, da separate (Versorgungs-)Anschlussleitung, die nicht dem Einspeisen dient).
Zur Frage, wann Anschlussanlagen des Anlagenbetreibers ein Netz i.S.v. § 4 Abs. 5 EEG 2004 sein (hier mangels Größe verneint).
Zur Frage, ob eine vertraglich vereinbarte Vergütung für Blindstromeinspeisungen gegen AGB-Recht oder gegen das EEG verstößt (hier: kein Verstoß, da Blindstromentgelte Teil der vom Anlagenbetreiber zu tragenden Netzanschlusskosten).
Der Beitrag untersucht, inwieweit die das Verhältnis von Anlagen- und Netzbetreiber ausgestaltenden Regelungen des EEG 2004 – insbes. gesetzliches Schuldverhältnis und Kopplungsverbot, Vorrangprinzip als allgemeines Diskriminierungsverbot, Vergütungspflicht, einstweiliger Rechtsschutz und Aufrechnungsverbot, Netzausbau, Belastungsausgleich – auf andere Bereiche des Zivilrechts übertragbar sind.
Zur Kostentragung für die Messung des eingespeisten Stroms unter dem EEG 2000.
Blindleistungsverluste gehen zu Lasten des Netzbetreibers.