Register

Die betroffenen Kreise nach § 19 EEG können sich bei der Clearingstelle EEG akkreditieren lassen. Sie erhalten dann in Empfehlungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Akkreditierte Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen können in Votumsverfahren auf Wunsch einer Partei einen Beisitzer stellen (§ 26 der Verfahrensordnung).

Der PDF-SymbolAnhang zur Verfahrensordnung (PDF-Format) enthält das Register der akkreditierten Institutionen. In Teil A des Anhangs werden Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen geführt, in Teil B öffentliche Stellen, in Teil C diejenigen Verbände, die Beisitzende für Empfehlungsverfahren stellen.

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