Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Dass § 5 Abs. 1 Satz 5 ProMechG n.F. auch für noch offene Zustimmungsverfahren Geltung beansprucht, die Anlagen betreffen, die vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ist als ein Fall unechter Rückwirkung zu qualifizieren, der ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Anlagenbetreiber nicht entgegensteht.
Leitsatz des Gerichts:
Zu der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund schuldhafter Amtspflichtverletzung Schadensersatz zu leiten hat, wenn sie Zertifikate für Gefahrenfeuer zur Kennzeichnung von Windkraftanlagen bei Nacht fälschlicherweise als mit internationalen und europäischen Vorgaben übereinstimmend zertifiziert (hier: bejaht).
Zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 EEG 2009 nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen und nur auf Fälle einer absichtlichen und missbräuchlichen Anlagenaufspaltung anzuwenden ist (hier: verneint. Der Gesetzgeber habe zwar in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass der § 19 Abs. 1 EEG 2009 die sog. missbräuchliche Umgehung von Leistungsklassen verhindern solle. Zur Umsetzung dieses Ziels habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 indes ausschließlich auf bestimmte räumliche und zeitliche Kriterien abgestellt.
Zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 EEG 2009 nach seinem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen und nur auf Fälle einer absichtlichen und missbräuchlichen Anlagenaufspaltung anzuwenden ist (hier: verneint. Der Gesetzgeber habe zwar in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass der § 19 Abs. 1 EEG 2009 die sog. missbräuchliche Umgehung von Leistungsklassen verhindern solle. Zur Umsetzung dieses Ziels habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 indes ausschließlich auf bestimmte räumliche und zeitliche Kriterien abgestellt.
Zu der Frage, ob PV-Module, die auf dem Wellblechdach einer vorgeblich dem Schutz von Bärlauchgewächsen dienenden Stahlkonstruktion angebracht sind, die erhöhte Vergütung für sog. Gebäudeanlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erhalten (hier: verneint. Der Unterstand sei schon kein „Gebäude“ i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004: Da der Anbau von Bärlauch nie nachdrücklich betrieben worden sei, sei der Unterstand zu keiner Zeit dem Schutz von Sachen zu dienen bestimmt gewesen. Jedenfalls stelle der Unterstand eine bauliche Anlage dar, die i.S.d. § 11 Abs.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Die Beschränkung der Anzahl der in einem Sondergebiet insgesamt zu errichtenden Windenergieanlagen ist auch als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung rechtlich nicht zulässig, da sie dem der Baunutzungsverordnung zugrundeliegenden System der vorhabenbezogenen Typisierung widerspricht.
Zu der Frage, wann eine Wärmenutzung i.S.v. Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 „nachweislich fossile Energieträger ersetzt“ (hier: eine KWK-Wärmenutzung ersetze nur dann nachweislich fossile Energieträger, wenn sie an die Stelle eines konkret zu benennenden Einsatzes fossiler Energieträger trete; nicht hingegen, wenn die KWK-Wärme lediglich abstrakt betrachtet - etwa im Sinne eines Beitrages zur generellen Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Energieversorgung - fossile und ggf. atomare Energieträger ersetze.