Zu der Frage, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf dem grasbewachsenen Innenbereich einer Galopprennbahn errichtet sind, an oder auf einer „baulichen Anlage“ i.S.d. § 32 EEG 2009 angebracht sind (hier bejaht: Es handele sich um einen Ausnahmefall, da eine Wiese als solche keine bauliche Anlage sei. Der Bahninnenbereich könne jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei als dienender und funktional unselbständiger Teil der Rennbahn auch Teil der baulichen Anlage i.S.d. § 32 EEG 2009).
Zu der Frage, ob die Verlegung einer Parallelleitung zu einer bestehenden Anschlussleitung eine vom Netzbetreiber geschuldete Verstärkung (Ausbau) des Netzes gem. §§ 9 Abs. 1, 5 Abs. 4 EEG 2009 darstellt (hier: bejaht).
Zu der Frage, ob die Zuweisung eines anderen als des gesetzlichen Netzverknüpfungspunktes nach § 5 Abs. 3 EEG 2009 durch den Netzbetreiber die Ausübung, also ein tatsächliches Geltendmachen, dieses Zuweisungsrechtes voraussetzt (hier: bejaht).
Zu der Frage, ob es sich bei einer Straßenbeleuchtungsanlage um eine Abnahmestelle gem. § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG handelt (hier bejaht) sowie zum Unterschied zur Abnahmestelle i.S.v. § 41 EEG 2009 bzw. § 16 EEG 2004.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet ist, eine PV-Anlage an einer hinter einer Umspannstation liegenden Stichleitung anzuschließen, die nicht im Eigentum des Netzbetreibers steht, nicht von diesem betrieben wird und über die ein einzelnes Hofgelände versorgt wird (hier verneint: Die Stichleitung gehöre nach den in BGH, Urt. v. 28.3.2007 - VIII ZR 42/06 aufgestellten Grundsätzen nicht zum „Netz“ i.S.v.
Zu der Frage, ob die Anforderung des § 32 EEG 2009 der Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ bedeutet, dass der Bebauungsplan rechtmäßig bzw. wirksam sein müsse (hier: verneint. Zwar lege der Wortlaut nahe, dass nur wirksame Bebauungspläne gemeint seien; dagegen sprächen jedoch die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die Anforderungen der besonderen Vergütungsregelungen in § 32 EEG 2009 dienten der Flächensteuerung.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob eine PV-Anlage mit einer Leistung von 30 kWp auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 am bestehenden Hausanschluss anzuschließen ist, wenn für die Aufnahme des in der PV-Anlage erzeugten Stromes ein Netzausbau erforderlich ist (hier: bejaht. Gemäß § 5 Abs. 4 EEG 2009 sei der Netzbetreiber auch dann zum Anschluss einer Anlage verpflichtet, wenn die Abnahme des Stromes erst durch einen Ausbau des Netzes gemäß § 9 EEG 2009 möglich wird).
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet ist, eine PV-Anlage auf dem Grundstück des Anlagenbetreibers an einer Stichleitung anzuschließen, die nicht im Eigentum des Netzbetreibers steht (hier: verneint. Die konkrete Stichleitung gehöre funktional nicht zum „Netz“ für die allgemeine Versorgung i.S.v. § 3 Nr. 7 EEG 2009, da der Netzbetreiber auch unabhängig vom Eigentum nicht die tatsächliche Gewalt über die Stichleitung ausübe und nicht im Rahmen seines Netzbetriebes für den Betrieb der Stichleitung verantwortlich sei).
Leitsatz des Gerichts:
Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2009 gewährt einem Anlagenbetreiber, dessen wärmegeführtes Biomasse-Kraftwerk die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt, jedenfalls keinen Anspruch auf eine Sondervergütung für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom oberhalb einer Leistungsbemessungsgrenze von 20MW.