Leitsatz des Gerichts:
Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2009 gewährt einem Anlagenbetreiber, dessen wärmegeführtes Biomasse-Kraftwerk die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt, jedenfalls keinen Anspruch auf eine Sondervergütung für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom oberhalb einer Leistungsbemessungsgrenze von 20MW.
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| OLG Naumburg, Urt. v. 01.12.2011 - 2 U 60/11 | 1004.33 KB |