"Ersetzen" fossiler Energieträger | Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 | Anlagenzusammenfassung gem. §§ 66 Abs. 1a, 19 EEG 2009

Rechtsprechung - Schlagworte: Anlage (Begriff) · Biomasse · KWK-Bonus · EEG-Begriffsbestimmungen · Vergütung
Icon Biomasse

Zu der Frage, wann eine Wärmenutzung i.S.v. Anlage 3 Nr. I.3 EEG 2009 „nachweislich fossile Energieträger ersetzt“ (hier: eine KWK-Wärmenutzung ersetze nur dann nachweislich fossile Energieträger, wenn sie an die Stelle eines konkret zu benennenden Einsatzes fossiler Energieträger trete; nicht hingegen, wenn die KWK-Wärme lediglich abstrakt betrachtet - etwa im Sinne eines Beitrages zur generellen Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Energieversorgung - fossile und ggf. atomare Energieträger ersetze. Letztlich offenzulassen sei, ob nur ein bereits stattfindender Einsatz fossiler Energien „ersetzt“ werden könne).

Zu der Frage, ob drei BHKW, die in einer gemeinsamen Halle untergebracht sind und einen gemeinsamen Harnstofftank nutzen, gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 zum Zwecke der Vergütungsermittlung als eine Anlage gelten (hier: verneint. Für die drei BHKW sei § 19 Abs. 1 EEG 2009 wegen § 66 Abs. 1a EEG 2009 nicht anwendbar. Insbesondere seien die BHKW gem. § 66 Abs. 1a EEG 2009 „nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden“, weil die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen wie des Harnstofftankes hierfür nicht ausreichten und eine unmittelbare Verbundenheit über die Halle als einer baulichen Anlage nicht vorgetragen worden sei).

Zu der Frage, ob drei BHKW, die in einer gemeinsamen Halle untergebracht sind und einen gemeinsamen Harnstofftank nutzen, mehrere Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint. Die drei BHKW stellten eine einheitliche Anlage dar, weil sie gemeinsam geplant, errichtet und in eine einzige Halle eingefügt seien; auch würden sie im Rahmen eines einheitlichen Konzeptes betrieben. Da § 3 Nr. 1 EEG 2009 ein weiter Anlagenberiff zugrundeliege, der auch sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen umfasse, spreche zudem das Vorliegen gemeinsamer Installationen dafür, eine einheitliche Anlage anzunehmen).

Urheber: 
LG Halle
Datum: 
21.01.2011
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 8
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 3
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 19
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 27 Abs. 1
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 27 Abs. 4 Nr. 3, Anlage 3
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 66
Gesetzesbezug: 
KWKG 2002
Gesetzesbezug: 
KWKG 2009
Aktenzeichen: 
7 O 1469/09
Fundstelle: 
Urteil im Anhang.
Bemerkungen: 
Vgl. zur Auffassung der Clearingstelle EEG und zum Stand der Rechtsprechung zum Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 das Feld "Anmerkung" im Eintrag zur Empfehlung v. 01.07.2010 - 2009/12.
AnhangGröße
LG Halle, Urt. v. 21.01.2011 - 7 O 1469/09500.53 KB

nach oben top of page