Zur Abgrenzung von Energieversorgungsnetz und Kundenanlage

Rechtsprechung - Schlagworte: Netzanbindung
Icon Netzanschluss

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Ferienpark GmbH, die den benötigten Strom von einem Energieversorgungsunternehmen bezieht, ihn über eigene technische Einrichtungen an die jeweiligen Platznutzer (Ferienhäuser und Wohnwagen) verteilt und diesen gegenüber eigenständig und unabhängig von der Platzmiete verbrauchsabhängig nach den Tarifen abrechnet, zu dem sie selbst dem Energieversorgungsunternehmen verpflichtet ist, betreibt ein Energieversorgungsnetz im Sinne der Vorschriften des EnWG. Die Beschwerdeführerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt.
  2. Das Verfahren führt beim BGH - Kartellsenat - das Aktenzeichen EnVR 68/10.
Urheber: 
OLG Stuttgart
Datum: 
27.05.2010
Gesetzesbezug: 
EnWG 2005
Aktenzeichen: 
202 EnWG 1/10
Fundstelle: 
http://lrbw.juris.de (Volltext); in Auszügen RdE (Recht der Energiewirtschaft 2011, 62-71.
Nachinstanz(en): 
BGH, Kartellsenat, Az. EnVR 68/10
Bemerkungen: 
mit Anmerkung von Bühlhoff und Kachel in IR (InfrastrukturRecht) 2010, 158-159.
AnhangGröße
OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.5.2010 - 202 EnWG 1/10206.17 KB

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