Bisher fanden Sie an dieser Stelle ausschließlich die Antwort auf die häufig gestellte Frage, ob für Mais von Flächen in Kulturlandschafts- bzw. Agrarumweltprogrammen (im Folgenden: KULAP) der Anspruch auf den Landschaftspflege-Bonus besteht. Der Eintrag stieß auf sehr hohes Interesse. Vielfach wurde der Wunsch an die Clearingstelle EEG herangetragen, auch Erläuterungen zu anderen Einsatzstoffen, die ggf. auf anderen Herkunftsflächen anfallen, zu erhalten. Die Clearingstelle EEG kommt diesem Wunsch gern mit den nachfolgenden Ausführungen nach. Den bisherigen Eintrag finden Sie als pdf-Dokument im Anhang.
Der Landschaftspflege-Bonus kann Anlagenbetreiberinnen und -betreibern nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt werden (siehe hierzu im Einzelnen: Clearingstelle EEG, Empfehlung 2008/48 vom 24.09.2009):
Die in einer Biogasanlage eingesetzten Pflanzen oder Pflanzenbestandteile müssen bei Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung eines bestimmten Zustands der Natur und Landschaft anfallen. Sofern diese Maßnahmen vorrangig der Landschaftspflege dienen, können diese auch im Zusammenhang mit forst- und landwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Tätigkeit erfolgen.
Bei Material von folgenden Flächen besteht eine widerlegliche Vermutung¹) dafür, dass es sich um Landschaftspflegematerial handelt, wobei es unerheblich ist, welche Pflanzenart, -sorte oder -gattung zum Einsatz kommt und ob es sich um Eigenerzeugung oder Zukaufware handelt:
Zudem kann es sich bei Pflanzen und Pflanzenbestandteilen um Materialien aus Landschaftspflege handeln, wenn sie von Flächen stammen, auf denen seit Beginn des betreffenden Kalenderjahres keine mineralischen Dünger und keine chemischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurden. Ein weiteres Indiz ist die maximal zweischürige Mahd. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Abstimmung mit der Umweltgutachterin bzw. dem Umweltgutachter ist anzuraten.
Ergänzende Anmerkungen der Clearingstelle EEG:
Im Jahresdurchschnitt müssen mehr als 50 % (Gewicht der Frischmasse gemessen in Kilogramm oder Tonnen) aller Einsatzstoffe Landschaftspflegematerial sein. Der Frischmasseanteil wird für das Kalenderjahr durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachgewiesen. Für die Ermittlung und Abgrenzung der Jahresmengen empfiehlt sich die getrennte Erfassung bei der Ernte sowie die getrennte Lagerung.
Der Nachweis über die Flächenherkunft der Materialien bzw. über die Anforderung der Vorrangigkeit der Landschaftspflege ist durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber über das Einsatzstofftagebuch zu führen.
Im Nachgang zu der Veröffentlichung der Empfehlung 2008/48 hat die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) am 7. Mai 2010 ein Rundschreiben an die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter zu den besonderen Voraussetzungen, die nach Ansicht der DAU im Rahmen eines Gutachtens nach Nr. IV. 2. c) Satz 2 der Anlage 2 zum EEG 2009 zu prüfen sind, um den für den Einsatz in einer Biogasanlage vorgesehenen Mais als „Pflanzen oder Pflanzenbestandteile“ einstufen zu können, „die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen“, versandt. Dieser Hinweis auf das Rundschreiben der DAU erfolgt ohne inhaltliche Wertung durch die Clearingstelle EEG.
Hinsichtlich des Begriffs „Anfallen“ wird auf die Seiten 41 f. der Empfehlung 2008/48 verwiesen.
Bei Unklarheiten verweist die Clearingstelle EEG auf die Ausführungen zu den Voraussetzungen für den Erhalt des Landschaftspflege-Bonus in der Empfehlung 2008/48.
1) Eine widerlegliche Vermutung bewirkt, dass bei dem Nachweis einer der genannten Flächenherkünfte zunächst ohne weitere Prüfung davon auszugehen ist, dass es sich um Landschaftspflegematerial handelt. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber trägt insoweit nur die Beweislast dafür, dass das Material von einer der aufgeführten Flächen stammt. Die widerlegliche Vermutung besagt aber gleichermaßen, dass der Nachweis der Vorlage des Gegenteils zulässig und möglich ist. Will der Netzbetreiber der Vermutungswirkung entgegentreten, trägt er die Beweislast für das Gegenteil, also dafür, dass das Material von einer Fläche stammt, auf der - obgleich es sich um eine Fläche der aufgeführten Art handelt - nicht vorrangig Landschaftspflege stattgefunden hat.
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| Bisherige Fassung dieses Interneteintrags | 37.16 KB |