Das EEG ordnet in verschiedenen Vorschriften an, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bestimmte Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruches durch das Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterin nachweisen.
Auskünfte zur Tätigkeit der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter erhalten Sie bei der:
Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft
für Umweltgutachter mbH (DAU)
Dottendorfer Str. 86
53129 Bonn
Tel.: 0228 / 280 52 – 0
Fax: 0228 / 280 52 – 28
E-Mail: info(at)dau-bonn.de
Auf ihrer Internetpräsenz stellt die DAU auch eine Datenbank mit allen akkreditierten Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern zur Verfügung.
Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EEG 2012 kommen für Nachweise über die Modernisierung von Wasserkraftanlagen nur Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft in Betracht, für Nachweise im Übrigen (z.B. gem. § 27 Abs. 6 EEG 2012) solche mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung (z.B. gem. Anlage 2 Nr. 2.2 EEG 2012) in Betracht.