Rechtschutzversicherung und Verfahren bei der Clearingstelle EEG: Ombudsmann für Versicherungen

Häufige Frage

Sollte Ihre Rechtschutzversicherung die Übernahme von Kosten verweigern, die Ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Einigungs- oder Votumsverfahren der Clearingstelle EEG als Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung entstanden sind (z.B. ggf. Kosten für eine anwaltliche Vertretung), können Sie ein Beschwerdeverfahren beim

Ombudsmann für Versicherungen

einleiten.

Diese unabhängige Schlichtungsstelle überprüft in für Verbraucher kostenlosen Verfahren die Entscheidungen der Versicherer.

Haben Sie im Vorfeld der Beteiligung an einem Einigungs- oder Votumsverfahren auch nach Rücksprache mit Ihrer Versicherung noch Fragen zu den Regelungen ihrer Versicherungspolice, können Sie sich beim Ombudsmann zudem darüber informieren, ob in bereits abgeschlossenen Schlichtungsverfahren des Ombudsmannes für Ihre Situation relevante Entscheidungen im Bereich der Rechtschutzversicherung für die außergerichtliche Streitschlichtung veröffentlicht wurden.

erstellt am: 
14.08.2009
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 allg.

nach oben top of page