Kann die Clearingstelle EEG Auskünfte zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen nach der BioSt-NachV erteilen ?

Häufige Frage - Schlagworte:
Icon Biomasse

Nein. Die Clearingstelle EEG ist an der Anerkennung von Zertifizierungsstellen, an der Zertifizierung der Schnittstellen und der Ausstellung von Nachweisen über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen nicht beteiligt.

Zuständig für die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen wie auch von Zertifizierungsstellen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Über die Web-Anwendung nabisy der BLE können zudem ausgestellte Nachhaltigkeits-Nachweise auf ihre Richtigkeit hin abgeglichen und die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der BLE im Menüpunkt „Kontrolle und Zulassung“ und dort unter „Nachhaltige Biomasseherstellung“. Fragen hierzu richten Sie bitte an: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Tel.: 0228 6845-0. Des Weiteren steht Ihnen auf der Internetseite der BLE ein Kontaktformular für elektronische Nachrichten zur Verfügung.

Die DAU (Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH) stellt zudem eine Datenbank mit allen akkreditierten Umweltgutachterinnen und -gutachtern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Umweltgutachterinnen und -gutachter für die Bescheinigung einer entsprechenden Zulassung („NACE-Code“, abrufbar unter dem vorgenannten Link unter „Liste der Nace-Codes“) bedürfen. Die Umweltgutachterinnen und -gutachter können übergangsweise in den Jahren 2010 und 2011 Bescheinigungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien ausstellen, die den Nachhaltigkeitsnachweisen aus Zertifizierungssystemen gleichgestellt sind.

Anlagenbetreiber/innen und Netzbetreiber können sich jedoch zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach der BioSt-NachV an die Clearingstelle EEG wenden, um mithilfe der Verfahren der Clearingstelle EEG eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen. Bitte beachten Sie hierzu unsere Verfahrenserläuterungen.

erstellt am: 
20.07.2009
Stand: 
21.03.2012
Gesetzesbezug: 
BioSt-NachV

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