BHKW-Bestandsanlagen: Ist für den KWK-Bonus stets ein Umweltgutachten als Nachweis zu erbringen?

Häufige Frage - Schlagworte:
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Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die für ihre Bestandsanlagen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 zu § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 den auf 3 ct/kWh erhöhten KWK-Bonus geltend machen, müssen über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 der Anlage 3 - d.h. über das Vorliegen einer förderungsfähigen Wärmenutzung - den Nachweis durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters erbringen.

Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen, die dies nicht möchten oder - bspw. aus Kostengründen - auf die Begutachtung durch Umweltgutachterinnen bzw. Umweltgutachter verzichten wollen, können weiterhin die Vergütung auf Grundlage von § 8 Abs. 3 EEG 2004 - also den KWK-Bonus von 2 ct/kWh - geltend machen.

erstellt am: 
30.03.2009
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 8 Abs 3
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 27 Abs. 4 Nr. 3, Anlage 3
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 66

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