Das LG Neuruppin hat in einem Fall dreier vollständig unabhängig voneinander laufender Bestandsanlagen, die bis einschließlich 2008 als Einzelanlagen vergütet wurden, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für anwendbar erachtet.
Zu den Voraussetzungen des § 59 EEG 2009 (hier: Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 nicht eröffnet, wenn Anschluss und Einspeisung erfolgt sind und Anlagenbetreiber nicht lediglich Abschlagszahlung auf Einspeisevergütung begehrt, sondern endgültige Regelung der Vergütung).
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| LG_Neuruppin_090227_3_O_30-09.pdf | 264.4 KB |