Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 (LG Neuruppin)

Das LG Neuruppin hat in einem Fall dreier vollständig unabhängig voneinander laufender Bestandsanlagen, die bis einschließlich 2008 als Einzelanlagen vergütet wurden, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für anwendbar erachtet.

Zu den Voraussetzungen des § 59 EEG 2009 (hier: Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 nicht eröffnet, wenn Anschluss und Einspeisung erfolgt sind und Anlagenbetreiber nicht lediglich Abschlagszahlung auf Einspeisevergütung begehrt, sondern endgültige Regelung der Vergütung).

Bitte beachten Sie auch

Urheber: 
LG Neuruppin
Datum: 
27.02.2009
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 19
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 59
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 66
Aktenzeichen: 
3 O 30/09
Fundstelle: 
nicht veröffentlicht.
Bemerkungen: 
nicht rechtskräftig. In Auszügen auch abgedruckt in RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2009, 301-303.
AnhangGröße
LG_Neuruppin_090227_3_O_30-09.pdf264.4 KB

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