„Netze für die allgemeine Versorgung“ und „kürzeste Entfernung“

Rechtsprechung - Schlagworte: Netzanschluss · Netzkosten · Netzanbindung
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„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
Für die Anwendung des Begriffs der „kürzesten Entfernung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG (2000) kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten zu erwarten sind.

Urheber: 
BGH
Datum: 
08.10.2003
Gesetzesbezug: 
EEG 2000
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 2
Gesetzesbezug: 
EEG 2004 § 3 Abs 6 bis 7
Aktenzeichen: 
VIII ZR 165/01
Vorinstanz(en): 
OLG München, Urt. v. 17.05.2001 - 14 U 644/00; LG Kempten, Urt. v. 27.07.2001 - 1 HKO 1267/98
Bemerkungen: 
auch abgedruckt in ZNER 2003, 331-333.
AnhangGröße
bgh_031008_viii_zr_165-01.pdf68.12 KB

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