Zur Frage, ob die Kosten für das Einschleifen einer Übergabestation und die Erdschlusskompensation Netzausbaukosten sind (hier bejaht).
Zur Frage, ob Netzausbaukosten vertraglich auf den Anlagenbetreiber übertragen werden dürfen (hier bejaht).
Urheber:
LG Mainz
Datum:
13.11.2006
Gesetzesbezug:
EEG 2004 § 13
Gesetzesbezug:
EEG 2004 § 4
Aktenzeichen:
4 O 286/05
Fundstelle:
RdE 2007, 246-248.
Bemerkungen:
Beachte hierzu BGH, 27.06.2007, VIII ZR 149/06: keine Kostenabwälzung durch AGB.
Trägerin: RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH GF: Christine Kruczynski AG Charlottenburg HRB 107788 B USt-IdNr.: DE 255468643
Die Clearingstelle EEG ist nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Bitte richten Sie Ihre Frage über das Anfrageformular an uns. Sollten Sie dieses nicht nutzen können, wenden Sie sich gern per Fax oder postalisch, aber in jedem Fall schriftlich an uns.
Unserem Auftrag entsprechend klären wir Streitigkeiten zwischen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern und Anwendungsfragen des EEG. Wir bieten Ihnen hierfür verschiedene Verfahrensarten an. Einseitige (rechtliche) Beratung oder Projektrealisierungshilfen sind hiervon ausgeschlossen.