Grundsätzlich ja.
Nach § 13 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012 müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber die "notwendigen Kosten" der "notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms" tragen.
Bei einer oder mehreren PV-Anlagen oder Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW ist jedoch davon auszugehen, dass der Bezugsstromverbrauch nur geringfügig ist. In diesem Fall rät die Clearingstelle EEG Anlagenbetreiberinnen und -betreibern sowie Netzbetreibern,
In beiden Fällen ist ein separater Bezugsstromzähler entbehrlich, so dass hierfür keine Kosten mehr anfallen können.
Voraussetzung ist, dass die zuständige Eichbehörde, der Netzbetreiber im Hinblick auf die Netzentgelte und das Elektrizitätsversorgungsunternehmens als Stromlieferant und die zuständigen Finanzbehörden dem zustimmen. Anlagenbetreiberinnen und -betreibern obliegt es, die vorgenannten Zustimmungen einzuholen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (GZ: IV D 2 - S 7124/07/10002:003; Dok: 2011/0401441) an die Clearingstelle EEG mitgeteilt, dass es – in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer – keine Bedenken habe, wenn Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW ihren Strom durch einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfassen, soweit nicht andere Verbrauchseinrichtungen über den selben Anschluss Strom aus dem Netz entnähmen. Aus Vereinfachungsgründen könne in diesen Fällen auf eine umsatzsteuerrechtliche Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms (Bezugsstrom) verzichtet werden.
Auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. Mai 2013 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken gegen eine Umsetzung des oben genannten Rats der Clearingstelle EEG hat. Dabei weist sie darauf hin, dass, sobald Smart Meter am Markt verfügbar sind, welche den Anforderungen nach § 21c Abs. 1c EnWG genügen, die Anwendung von Einrichtungszählern ohne Rücklaufsperre nur noch auf PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 7 KW beschränkt werden könne.
Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass – für den Fall, dass sich Anlagenbetreiber bzw. -betreiberin und Netzbetreiber nicht auf die Abrechnungsmodalitäten für die Messeinrichtungen einigen können – Anlagenbetreiber/-innen auch eine fachkundige dritte Person nach § 7 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012 mit der Einrichtung und dem Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung beauftragen können; soweit die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber fachkundig sind, können sie diese auch selbst vornehmen.
Falls schon ein Messstellenbetreibervertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber abgeschlossen wurde, sind in jedem Fall die dort geregelten Kündigungsmodalitäten und -fristen zu beachten.
Fachkundig zur Messung, d. h. zum Ablesen der Messwerte in Kilowattstunden für den erzeugten, den ins Netz eingespeisten sowie den bezogenen Strom sind bei Messeinrichtungen mit optisch ablesbarem Zählwerk grundsätzlich alle des Lesens und Schreibens kundigen Menschen (weitere Informationen dazu finden sich unter http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2163).
Einzelheiten zum geringfügigen Eigenverbrauch sowie zur Vornahme von Messung und Messstellenbetrieb durch einen fachkundigen Dritten finden Sie
Bei Problemen zwischen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern und dem zuständigen Netzbetreiber bei der Beauftragung von fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb besteht die Möglichkeit, dies über das Anfrageformular der Clearingstelle EEG zur Kenntnis zu geben. Die Clearingstelle EEG sichtet diese Anfragen und überprüft, welche Schritte diesbezüglich einzuleiten sind.
Die Antwort auf die Frage, ob Netzbetreiber für die Abrechnung Entgelte von den Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern verlangen dürfen, enthält