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Hinweis 2011/8 - PV-Anlagen innerhalb eines Abstandes von 110 Metern zu Autobahnen oder Schienenwegen

Die Clearingstelle EEG hat am 28. Februar 2012 den Hinweis zu dem Thema „PV-Anlagen innerhalb eines Abstandes von 110 Metern zu Autobahnen oder Schienenwegen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Die in dem Hinweisverfahren behandelten Fragen lauten wie folgt:

„Unter welchen Voraussetzungen sind Solarstromanlagen auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3c) EEG 2012?

Insbesondere:

  1. Was sind „Autobahnen“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012?
  2. Was sind „Schienenwege“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG 2012?
  3. Wo liegt der „äußere Rand der befestigten Fahrbahn“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3c) EEG 2012?
  4. Unter welchen Voraussetzungen sind stillgelegte Verkehrswege „Autobahnen“ oder „Schienenwege“ i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG 2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3c) EEG 2012?
  5. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich, wenn der Verlauf des Verkehrsweges geändert wird?“

 

Gemäß § 25b Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG (VerfO) haben die in Teil C des Anhangs der Verfahrensordnung aufgeführten Verbände sowie die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Interessengruppen und öffentlichen Stellen in Teil A des Anhangs zur Verfahrensordnung bis zum 30. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweisentwurf erhalten.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Abgeschlossen
Ja
eingeleitet am
beschlossen am
Aktenzeichen

2011/8