Erlass des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 10.12.2010 (Az. 524-10014/0078) zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen im Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) .
Mit dem Erlass wurde eine Übergangsregelung für die nachträgliche Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen für eingelagerte Ware geschaffen:
Nachhaltigkeitsnachweise dürfen bis zum 31. März 2011 nachträglich für flüssige Biomasse oder Biokraftstoffe ausgestellt und nachgereicht werden, wenn sich spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 die flüssige Biomasse zum Zweck der Stromerzeugung in einem einer EEG-Anlage zugeordneten Tanklager bzw. der Biokraftstoff im Steuerlager des Nachweispflichtigen nach der Biokraft-NachV befindet. Zu beachten ist dabei, dass die nachträgliche Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises nur zulässig ist, wenn:
| Anhang | Größe |
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| Erlass BMELV/BMU zu Nachhaltigkeitsnachweisen gem. BioSt-NachV/Biokraft-NachV v. 10.12.2010 (AZ: 524-10014/0078) | 21.28 KB |