Im ersten Teil des Artikels wurde ein elektrisches Modell einer PV-Anlage aus Sicht des Niederspannungsnetzes vorgestellt, das mit dem Ziel entwickelt wurde, die Netzspannung unter Berücksichtigung von Stromeinspeisung von PV-Anlagen zu berechnen.
Wenn der Zubau nicht im selben Kalenderjahr, sondern im darauf folgenden oder einem späteren Kalenderjahr stattgefunden hat, besteht für die hinzu gekommenen Module in Abhängigkeit vom jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt ein anderer Vergütungsanspruch als für die bereits zuvor betriebenen Module. In diesem Fall ist eine gesonderte Berechnung für die zu einem früheren Zeitpunkt in Betrieb genommenen Module einerseits und die neu installierten Module andererseits erforderlich.
Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zur PV-Novelle hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Eckpunktepapier vom 20. Januar 2010 (s. Anhang) Vorschläge zu Änderungen am EEG 2009 in Bezug auf die Vergütung für Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Empfohlen wurden insbesondere folgende Änderungen:
Der Autor entwickelt in seinem Beitrag eine Auslegung des neuen Gebäudebegriffes i.R.d. § 33 Abs. 3 EEG 2009, insbesondere des „vorrangigen Nutzungszweckes“ eines Gebäudes. Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit den Auslegungen der Rechtsprechung und der Clearingstelle EEG des alten Gebäudebegriffes nach § 11 Abs. 3 EEG 2004 verfolgt er dabei einen neuen eigenen Lösungsansatz, der auch auf einer Auslegung des Verhältnisses des § 32 EEG 2009 zum § 33 EEG 2009 beruht.