Direkt zum Inhalt

Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 126 - 150 von 421 gesamt (Seite 6 von 17).
Votum 2018/9 – Clearingstelle EEG|KWKG

In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann. 

Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:

  1. Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber
    1. dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung für die im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 15. November 2015 ausbezahlte Einspeisevergütung für den von der Anlagenbetreiberin in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom nach dem EEG?
    2. Bejahendenfalls: Ob ein solcher Rückforderungsanspruch nach Ziffer 1a in Höhe von 456 124,74 €, wie von der Anlagenbetreiberin geltend gemacht wird, besteht.
    3. Sofern ein Anspruch nach Ziffer 1a besteht, aber nicht in der nach Ziffer 1b geltend gemachten Höhe: Ob ein solcher Rückforderungsanspruch in Höhe von 20 % der in dem Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis zum 15. November 2015 ausbezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG aufgrund der Regelung in § 52 Abs. 3 i.V.m. § 100 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 besteht.
  2. Hilfsweise, soweit die Frage unter Ziffer 1a bejaht wird: Ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes der  Anlagenbetreiberin gegen die Verpflichtung in § 16 Abs. 3 AnlRegV und wenn ja, in welcher Höhe hat.

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppen haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahmen des BDEW und des Fachverband Biogas sind dem Anhang beigefügt. 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und vefremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2017/46 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/46

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 20. April 2018 den Hinweis zum Thema „Mieterstrom: Gebäude, Nebenanlagen und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind unten aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss vom 23. Februar 2018, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2018/8 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/8
Gesetzesbezug: EEG 2014 § 51 Abs. 1

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch darauf hat, dass der Strom, der in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vergütet wird und insbesondere, ob die Fotovoltaikinstallation auf einer baulichen Anlage angebracht worden ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist oder ob es sich um eine Freiflächenanlage handelt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2017/29 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/29

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 28. März 2018 die Empfehlung zum Thema »Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 - Teil 1« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Hinweis 2017/22 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/22

Die Clearingstelle hat am 27. März 2018 den Hinweis zum Thema »750-kW-Grenze bei PV« beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss vom 4. Oktober 2017, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Bitte beachten Sie zum Abschnitt 2.5 des Hinweises auch unseren FAQ »Behält eine 750-kW-PV-Installation den Anspruch auf die gesetzliche Marktprämie, wenn später eine PV-Installation größer 750 kW zugebaut wird und die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung vorliegen?« sowie das Votum 2018/30.

Votum 2017/53
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/53

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers

  1. mit einer installierten Leistung von 49,2 kWp, in Betrieb genommen am 30. Juni 2010, belegen in [...straße 5] und
  2. mit einer installierten Leistung von 21,42 kWp, in Betrieb genommen am 1. April 2010 in [...straße 40], welche auf dasselbe Gebäude wie die Solaranlagen unter 1. versetzt wurden,

zum Zweck der Ermittlung der Vergütung zusammenzufassen sind. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlagen befanden sich diese auf unterschiedlichen Grundstücken in unterschiedlichen Straßen. Nach drei Jahren wurden die zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen auf das Gebäude versetzt, auf dem die später in Betrieb genommenen Solaranlagen errichtet worden sind. Die Zusammenfassung wurde im Ergebnis aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls verneint.

Die unten zum  Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/45 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/45

Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anspruchssteller Anspruch auf Vergütung der erzeugten Strommenge hat, ohne dass Übertragungsverluste zum Netzanschlusspunkt i.H.v. 2,45 Prozent berücksichtigt werden.

Die Clearingstelle hatte hier zu prüfen, ob die Übertragungsverluste von PV-Installationen, die gemeinsam über einen Trafo und ein Mittelspannungskabel an einem entfernten Anschlusspunkt angeschlossen wurden, jeweils von den Betreiberinnen und Betreibern der PV-Installationen zu tragen sind (hier im Ergebnis bejaht), oder ob die Mittelspannungs-Anschlussleitung sowie der Trafo funktional dem Netz zuzurechnen und daher die Übertragungsverluste vom Netzbetreiber zu tragen sind.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/20 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/20

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Solaranlagen der Klägerin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage im Sinne des § 19 Absatz 1 EEG 2009 i.V.m. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EEG 2017 gelten, sofern sie nicht bereits eine Anlage im Sinne des EEG (sogenanntes Solarkraftwerk) bilden. Insbesondere war zu klären, wie es sich auswirkt, dass sich zum Zeitpunkt des zuletzt in Betrieb gesetzten Generators die betrachteten Solaranlagen auf demselben Grundstück befanden, sich die Solaranlagen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt auf voneinander getrennten Grundstücken aufgrund späterer Grundstücksteilung befinden.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/51 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/51
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenerige, die auf mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG|KWKG:

Teilflächen desselben „Grundstücks“ i.S.d. Grundbuchrechts, an denen aufgrund einer Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen, sind keine eigenständigen Grundstücke i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2012.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/36/Stn – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/36/Stn

Auf Ersuchen des Landgerichts Mönchengladbach hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2015 im Sinne des EEG alleiniger "Anlagenbetreiber" einer Solaranlage gewesen ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen: Die Erwägungen aus dieser Stellungnahme sind nicht ohne Weiteres auf andere Fallkonstellationen, insbesondere nicht auf solche im Zusammenhang mit Anwendungsfragen zur Eigenversorgung nach §§ 61ff. EEG 2017, übertragbar, da es sich hierbei um eine Klärung im Einzelfall handelt.

Votum 2017/54 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/54

In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten  (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten. In der korrigierten Version ist in Rn. 17 das Redaktionsversehen "EEG 2012"  (richtig: "EEG 2009") behoben

Votum 2017/44 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/44

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das BHKW der Anspruchstellerin, welches aus einer Vor-Ort-Anlage herausversetzt wurde und u.a. über einen Wärmespeicher mit der Vor-Ort-Anlage verbunden ist, eine rechtlich eigenständige Anlage im Sinne des EEG ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/52 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/52

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers der verpflichtenden Direktvermarktung unterfällt oder gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 weiterhin ein Anspruch auf Einspeisevergütung besteht, nachdem die Anlage nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 ertüchtigt worden ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/43 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/43

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Dach-Solaranlagen zweier Anlagenbetreiber auf verschiedenen Gebäuden zusammenzufassen sind oder ob der Strom aus diesen eigenständig nach dem EEG 2009 zu vergüten ist. Fraglich war, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers zu 1 zum einen untereinander zusammenzufassen sind (im Ergebnis bejaht) und darüber hinaus mit denen des Anlagenbetreibers zu 2 (im Ergebnis verneint).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/39

Im vorliegenden Votumsverfahren waren im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Zu welchem Zeitpunkt wurde das Satelliten-BHKW der Anlagenbetreiberin, welches 2011 zu einer 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage hinzugebaut wurde und vor dem 1. August 2014 unter Geltung des EEG 2012 an den Satellitenstandort versetzt wurde, im Sinne des EEG in Betrieb genommen? Hat der für 2017 geplante Zubau eines weiteren BHKW am Standort der Biogasanlage, durch welchen der Anlagenbetrieb flexibilisiert und die Voraussetzungen zur Teilnahme an Ausschreibungen geschaffen werden sollen, Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt des vorgenannten Satelliten-BHKW?

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Der „Sperrwirkung der Austauschregelung“ im Sinne der Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle EEG bedarf es seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 jedenfalls dann nicht (mehr), wenn aus einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Biogasanlage vor dem 1. August 2014 ein BHKW entfernt sowie als eigenständige Anlage versetzt worden ist und an der Biogasanlage das versetzte BHKW nach dem 31. Juli 2014 ersetzt wird, weil in diesem Fall der Gesetzgeber mit der sogenannten Höchstbemessungsleistung in § 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017 eine ausdrückliche Regelung zur Begrenzung der Vergütungsansprüche an Biogasanlage und BHKW getroffen hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/23 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/23
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin  gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2017/47
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/47

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund falsch abgerechneter Zählerstände hat oder ob dieser verjährt ist (im Ergebnis wurde die Verjährung bejaht).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppe haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. Ausschließlich die Stellungnahme des BDEW ist dem Anhang beigefügt, weil dieser einer anonymisierten Veröffentlichung zugestimmt hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 35 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2012 enthält eine Frist für die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund von Zuvielzahlungen nach dem EEG. Diese beträgt zwei Jahre zzgl. des Jahres der Einspeisung und ist kenntnisunabhängig. Sie ist auf Zahlungen auf Strommengen, die ab dem 1. Januar 2012 eingespeist worden sind, auch dann anwendbar, wenn der Strom aus Anlagen stammt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind.
  2. Dies gilt entsprechend für § 57 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2014 und Strommengen, die ab dem 1. August 2014 eingespeist worden sind, sowie für § 57 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2017 und Strommengen, die ab dem 1. Januar 2017 eingespeist worden sind.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die Stellungnahme wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Hinweis 2017/21 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/21

Die Clearingstelle EEG hat am 20. September 2017 den Hinweis zum Thema »PFC-belastete (Acker-)Flächen als Konversionsflächen i.S.d. EEG« beschlossen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 11. August 2017. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Empfehlung 2016/32 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/32

Die Clearingstelle EEG hat am 31. August 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach der Anlagenregisterverordnung sowie dem EEG 2014 (Teil 1)« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2017/31 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/31

In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, den er in seiner geplanten PV-Installation auf der teilweisen Überdachung eines Fischbeckens erzeugen und ins Netz des Netzbetreibers einspeisen möchte, gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Förderung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EEG 2017 ("Gebäude zur dauerhaften Stallhaltung") hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/25

In dem Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin betriebene Satelliten-BHKW

  • bereits im Jahr 2011 auf dem Gelände des Herstellers gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis verneint) oder im Jahr 2013 am Satelliten-Standort gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis bejaht),
  • für die Vergütungsermittung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 mit der Anlage zusammenzufassen ist, von der sie über eine Biogasleitung mit Biogas beliefert wird (im Ergebnis bejaht).

 Leitsatz der Clearingstelle EEG:

§ 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ist auf ab dem 1. Januar 2012 zugebaute, rechtlich eigenständige Satelliten-BHKW auch dann anwendbar, wenn die Vor-Ort-Anlage, über dessen Fermenter das Satelliten-BHKW mit Biogas versorgt wird, vor diesem Datum in Betrieb genommen wurde.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Stellungnahme 2017/7/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/7/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Fotovoltaikanlagen der Kläger, die auf mehreren grundstücksübergreifenden Gebäuden installiert wurden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017 als eine Anlage gelten, sofern sie nicht bereits eine Anlage im Sinne des EEG bilden.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/33
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/33

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wie die Regelungen des EEG 2017 bei sog. Nichtwohngebäuden anzuwenden sind, wenn die Solaranlagen auf Ersatzbauten angebracht werden sollen; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 EEG 2017 erfüllt ist (im Ergebnis bejaht).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

 

Votum 2017/19 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/19
Gesetzesbezug: BauGB/ROG, EEG 2009 § 32

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für Strom aus einem Solarpark auf einer ehemaligen Ackerfläche seit dem 29. Oktober 2010 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EEG 2009 (in der Fassung der »PV-Novelle 2010«) besteht (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären,

  • ab wann ein »beschlossener« Bebauungsplan vorliegt, wenn im Laufe des Bauleitplanverfahrens ein Satzungsbeschluss geändert wird und
  • ob ein Solarpark »im Geltungsbereich« eines Bebauungsplanes errichtet worden ist, wenn das Inkrafttreten des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB vorverlegt worden ist.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Eine Freiflächenanlage ist nur dann „im Geltungsbereich“ eines Bebauungsplans errichtet worden, wenn der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Errichtung der Freiflächenanlage bereits in Kraft getreten ist. In Fällen, in denen im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das Datum des Inkrafttretens eines Bebauungsplans rückwirkend geändert worden ist, ist dieses geänderte Datum maßgeblich.
  2. Ein Bebauungsplan ist „beschlossen“ i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009, wenn er von der Gemeinde bis zum Ablauf des 24. März 2010 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde (Fortführung des Hinweises 2010/8 und des Votums 2010/10). Spätere Beschlüsse in dem Bebauungsplanverfahren sind unerheblich, wenn der in Kraft getretene Bebauungsplan in den Grundzügen der Planung unverändert derjenige Bebauungsplan ist, der erstmalig vor dem 25. März 2010 beschlossen wurde (Fortführung des Votums 2010/11 und des Votums 2013/50).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/2 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/2
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin auf zwei unterschiedlichen Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms gemeinsam mit weiteren Anlagen gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis teilweise verneint).

Die Parteien haben in dieser Sache einen Vergleichsvorschlag der Clearingstelle EEG angenommen.

Schließen

Gesetzesbezug

Schlagworte