Sie können sich die abgeschlossenen Verfahren entweder als Eintrags-Voransichten oder als sortierbare Liste anzeigen lassen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für sein betriebenes BHKW einen der in § 8 Abs. 3 EEG 2004 genannten erforderlichen Nachweise erbracht hat (im Ergebnis bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob eine Fläche im Bereich eines entwässerten Niedermoors, die in der Vergangenheit sowohl zum Torfabbau als auch intensiv ackerbaulich genutzt wurde, eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 darstellt (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).
Die Clearingstelle EEG hat am 28. Juni 2011 den Hinweis zu dem Thema "Erweiterung der Liste rein pflanzlicher Nebenprodukte" beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Die Clearingstelle EEG hat am 22. Juni 2011 den Hinweis zu dem Thema „PV auf bestehenden Gewerbe- und Industriegebieten" i.S.d. § 32 Abs. 3 Satz 2 und 3 EEG 2009 beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Entgegen bisheriger Praxis enthält der Hinweis keine Zusammenfassung der Stellungnahmen mehr. Diese wurden jedoch wie bisher bei der Abfassung des Hinweises berücksichtigt. Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen stehen unten für Sie zum Herunterladen bereit.
Die Clearingstelle EEG hat am 15. Juni 2011 den Hinweis zu dem Thema "Anlagenzubau bei Degressionsschritt" i.S.d. §§ 3 Nr. 1 und Nr. 5, 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, 21 Abs. 2 Sätze 1 und 3 EEG 2009 beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Die Clearingstelle EEG hat am 11. Juni 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Sachmängelbedingter Austausch von Fotovoltaikmodulen – Inbetriebnahmezeitpunkt“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Die Clearingstelle EEG hat am 6. Juni 2011 den Hinweis zu dem Thema „Nachweisfrist der SDLWindV bei Bestandsanlagen“ beschlossen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung gem. §§ 66 Abs. 1, 16 Abs. 1 i.V.m. entweder § 27 Abs. 4 Nr. 2 und Anlage 2 EEG 2009 oder § 8 Abs. 2 EEG 2004 und Anlage 2 (sog. NawaRo-Bonus) für den Anteil des Stroms hat, der aus nachwachsenden Rohstoffen und/oder Gülle erzeugt wird, wenn die Anlagenbetreiberin im Übrigen jedenfalls auch Getreidetreber zur Verstromung einsetzt, der nicht aus der Bierherstellung stammt (im Ergebnis verneint).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber für den in ihren Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 (sogenannter Bonus für Fassadenanlagen) hat. Die Clearingstelle EEG hat diese Frage verneint, weil die Fotovoltaikanlagen im vorliegenden Fall keine wesentlichen, sondern nur Scheinbestandteile des Gebäudes sind.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber für den im BHKW des Anlagenbetreibers erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung nach Nummer VI.2.b) der Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 (Güllebonus) hat.