Im Einigungsverfahren suchen zwei – oder mehr – Parteien eines drohenden oder bereits eingetretenen Konflikts nach einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung. Die Clearingstelle EEG hat dabei die Rolle einer neutralen Moderatorin des Gesprächs zwischen den Beteiligten. Sie berät keine der Parteien und nimmt weder vor noch während des Verfahrens inhaltlich Stellung zu dem Gegenstand des Konflikts. Die Clearingstelle EEG führt Einigungsverfahren nur auf den übereinstimmenden Wunsch der Parteien durch.
Geeignet für Einigungsverfahren sind vor allem Streitigkeiten, bei denen die Parteien über das gemeinsame Gespräch selbst zu einer raschen Lösung kommen wollen und dabei Unterstützung gebrauchen können. Das Einigungsverfahren orientiert sich am Ablauf eines Mediationsverfahrens und unterliegt wie dieses strikter Diskretion. Einigungsverfahren führen nur solche Mitglieder bzw. Koordinatorinnen und Koordinatoren der Clearingstelle EEG aus, die zur Mediatorin bzw. zum Mediator ausgebildet sind.
Ein großer Vorteil des Einigungsverfahrens besteht darin, dass es das schnellste Verfahren bei der Clearingstelle EEG ist: Wenn es der Terminplan der Clearingstelle EEG und die zeitliche Flexibilität aller Parteien erlauben, kann ein Einigungsverfahren nach der formeller Einleitung in 2-3 Wochen durchgeführt werden. Ist der Streit von geringer Schwierigkeit, kann das Einigungsverfahren ausnahmsweise auch telefonisch durchlaufen werden.
Sie können sich über das Anfrageformular an die Clearingstelle EEG wenden und darum bitten, dass ein Einigungsverfahren zwischen Ihnen und der jeweils anderen Seite (also in der Regel dem für Sie zuständigen Netzbetreiber oder den betroffenen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern) eingeleitet wird. Mit den im Anfrageformular gemachten Angaben unterstützen Sie die Clearigstelle EEG dabei, Inhalt und Stand des Streits zu erfassen.
Was kostet ein Einigungsverfahren?
Ab dem 1. Januar 2013 sind Einigungsverfahren entgeltpflichtig (für Übergangsvorschriften vgl. § 15a Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG - VerfO). Die Höhe des Entgeltes ergibt sich aus der Entgeltordnung der Clearingstelle EEG (EntgeltO). Welches Entgelt für die Durchführung eines dieser Verfahren in Ihrem konkreten Fall anfällt, können Sie unverbindlich mit unserem Entgeltrechner ermitteln. Die Zahlung des Entgeltes ist Voraussetzung für den Fortgang des Eingungsverfahrens. Die Parteien zahlen das Entgelt grundsätzlich jeweils zu gleichen Teilen (bei zwei Seiten also je zur Hälfte), es sei denn, sie vereinbaren eine andere Aufteilung.
Wie kann ich das Verfahren beschleunigen?
Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie die jeweils andere Seite bereits vor Ihrer ersten Kontaktaufnahme mit der Clearingstelle EEG auf diese Möglichkeit ansprechen und der Clearingstelle EEG bei Ihrer ersten Kontaktaufnahme das schriftliche Einverständnis der anderen Seite, ein Einigungsverfahren durchzuführen, mitsenden. Dies kann auch per Post oder Fax geschehen. Bitte sehen Sie davon ab, identische Schreiben mehrfach, z.B. vorab per Fax oder auf dem elektronischen und postalischen Wege, einzureichen. Sollte uns die Einverständniserklärung der anderen Seite nicht aufgrund Ihrer Initiative zukommen, unterstützen wir Sie gerne dabei, diese von den Vorteilen eines Einigungsverfahrens zu überzeugen. Aufgrund unserer Arbeitsbelastung kann es hierbei jedoch zu Verzögerungen kommen.
Wie gestaltet sich das weitere Verfahren?
Nachdem beide Seiten der Clearingstelle EEG erklärt haben, ein Einigungsverfahren durchführen zu wollen, erstellt die Clearingstelle EEG eine Verfahrensübereinkunft. Diese enthält in erster Linie die Verpflichtung der Parteien, die Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG zu beachten, eine Vertraulichkeitserklärung (die auch für die Clearingstelle EEG gilt) und eine Kurzbeschreibung des Streitgegenstandes. Vor Beginn des Verfahrens teilt die Clearingstelle EEG den Parteien zudem die Höhe des Entgeltes gemäß EntgeltO für die Durchführung des Verfahrens mit. Sofern sich die Parteien nicht über eine besondere Aufteilung des Entgeltes einigen und dies der Clearingstelle EEG mitteilen, müssen die Parteien das Entgelt zu jeweils gleichen Teilen zahlen. Nachdem die Clearingstelle EEG eine unterschriebene Fassung der Verfahrensübereinkunft von allen Beteiligten erhalten hat, eröffnet sie das Verfahren, sobald es ihre Arbeitskapazität erlaubt, und stimmt mit den Beteiligten einen Termin zur mündlichen Erörterung ab. Mit Beginn des Verfahrens fordert zudem die Trägerorganisation der Clearingstelle EEG, die RELAW GmbH, die Parteien zur Zahlung des Entgeltes auf.
Ich habe noch Fragen zum Verfahren. Was soll ich tun?
Wenn Sie noch Fragen zum Verfahren haben, rufen Sie bitte zunächst unsere Seite mit den Antworten auf Häufig gestellte Fragen auf. Sollten Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte über das Anfrageformular an uns, schildern Sie Ihren drohenden oder bereits eingetretenen Konflikt und stellen Ihre Frage. Hatten Sie in der betreffenden Angelegenheit bereits Kontakt mit der Clearigstelle EEG, so können Sie sich auch - unter Angabe des Aktenzeichens, unter dem wir Ihre Anfrage führen - per Post oder Fax an uns wenden. Wenn Sie im weiteren Verlauf E-Mails an uns versenden wollen, beachten Sie bitte unsere Hinweise zur Datensicherheit und Verschlüsselung des E-Mail-Verkehres.