Zu der Frage, ob der Netzbetreiber oder ein Gericht gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2012 zum Zwecke des Nachweises vorgelegte Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen bzw. -gutachtern überprüfen können (hier: bejaht, Prüfungsrecht des Gerichts hinsichtlich Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft des Nachweises, u.a. unter Bezugnahme auf das Votum der Clearingstelle EEG vom 12. September 2011 - 2010/18).
Zu der Frage, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EEG 2009 nach wesentlicher Verbesserung des Mindestwasserabflusses bei einer Wasserkraftanlage auch dann besteht, wenn die wasserrechtliche Genehmigung zusätzlich die Errichtung eines Fischaufstiegs anordnet (hier: bejaht. Da bereits die wesentliche Verbesserung des Mindestwasserabflusses zu einem guten ökologischen Zustand oder zu einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes i.S.v. § 23 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 lit.
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Entstehungsgeschichte und den Inhalten von § 35 der im März 2010 in Kraft getretenen Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Mit den dort formulierten neuen wasserrechtlichen Anforderungen an die Wasserkraftnutzung und die Modernisierung von Wasserkraftanlagen sei erstmalig versucht worden, die ökologischen Belange der Energieerzeugung aus Wasserkraft und des Gewässer- und Fischschutzes miteinander in Einklang zu bringen. Nach Auffassung des Autors enthalte die Vorschrift jedoch kaum vollzugsfähige Steuerungsbefehle.