Der Beitrag stellt rechtlich relevante Änderungen am EEG durch dessen Neufassung im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) dar und schildert weitere Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien im Stromsektor.
Zur Frage, ob die Übergangsregelung in § 21 EEG 2004 analog auf den Berechnungsmodus der Vergütung von Altanlagen anwendbar ist oder ob die Schwellenwertberechnung nach § 12 Abs. 2 EEG 2004 auch für Altanlagen gilt (hier: § 21 EEG 2004 nicht unmittelbar anwendbar, da Schwellenwert keine Vorschrift über den Vergütungssatz i.S.v. § 21 EEG 2004; aber analoge Anwendung der Übergangsbestimmung auch auf Altanlagen, so dass die Vergütung weiterhin nach § 5 EEG 2000 und nicht nach § 12 Abs. 2 EEG 2004 zu berechnen sei).
Zur Vereinbarkeit einer europaweiten Einspeiseregelung mit dem europäischen Primärrecht - Ergebnisse der Begutachtung des BEE-Modells "EU-FIT".
Der Beitrag stellt die Eckpunkte des BEE-Modells für eine gemeinschaftsweite Einspeise- und Vergütungsregelung vor und geht auf europarechtliche Aspekte der darin vorgeschlagenen Harmonisierung -- insbesondere Fragen der Rechtssetzungskompetenz der Warenverkehrsfreiheit, der Subsidiarität und beihilferechtliche Fragen -- ein.
Zur Frage, ob für Wasserkraftanlagen, die bis zum 31.07.2004 in Betrieb gegangen sind, die erhöhte Vergütung nach § 6 Abs. 1 EEG 2004 verlangt werden kann (hier verneint, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 nicht vorlagen).
Der Beitrag stellt zunächst das Förderungssystem nach dem EEG und die Weiterwälzung von Mehrkosten für den Netzausbau und den erhöhten Regelenergiebedarf vor. Im Rahmen der Auslegung des § 15 Abs. 1 S. 3 EEG wird sodann dargelegt, dass die Beschränkung des § 15 Abs. 1 S. 3 EEG lediglich eine intransparente und irreführende Darstellung bestimmter Kosten verhindern soll und dass ein Verbot der gesonderten Ausweisung der Kosten dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen würde.
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29.03.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003
Der Beitrag geht der Frage nach, wie die Vergütungshöhe zu bestimmen ist, wenn an einen gemeinsamen Fermenter sukzessive zwei oder mehr Blockheizkraftwerke (BHKW) angeschlossen worden sind; in einem solchen Fall ist zu entscheiden, ob die Standorte der BHKW, die durch eine Gasleitung miteinander verbunden sind, eine gemeinsame Anlage nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 sind.
Am Freitag, den 22. Februar 2008 begrüßte die Clearingstelle EEG etwa 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu ihrem 1. Fachgespräch unter dem Titel „Novellierung des EEG und dessen Weiterentwicklung“.
Sie können den Verlauf des gesamten Rechtsetzungsverfahrens auf der Website des Europäischen Parlaments nachverfolgen (nur Englisch oder Französisch). Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht über den Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens bis zur Beschlussfassung:
Richtlinien gelten grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern verpflichten die Mitgliedstaaten, die Ziele der Richtlinie innerstaatlich durch weitere Gesetzgebungsakte umzusetzen.
Die Verwendung von Biomasse als Energiequelle soll bei der Verwirklichung der nationalen und internationalen Klimaschutzziele einen Beitrag leisten, und schon heute zeigt die Biomassenutzung eine dynamische Entwicklung. Aus Sicht des Verfassers ist dies neben dem klimaschützenden Effekt auch im Hinblick auf Energiesicherheit und zunehmende Ressourcenverknappung zu begrüßen. Gerade wegen der vielversprechenden Einsatzmöglichkeiten bedürfe es hier jedoch der gesetzlichen Steuerung.