Leitsätze des Gerichts:
Die Autorinnen beschreiben den europarechtlichen Rahmen der Stromkennzeichnung und stellen vergleichend die Stromkennzeichnung in Österreich und Deutschland gegenüber.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren beschäftigen sich vergleichend mit dem Aufsichtsregime für den konventionellen Stromhandel (Terminhandel, Spothandel, Außerbehördlicher Handel) und den Aufsichten für die Erneuerbaren Energien (Regelung der Aufsicht, Möglichkeiten der Rechtsverletzungen, Rechtsverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreiber, Direktvermarktung und Grünstromprivileg).
Der Autor erörtert das mit Inkrafttreten des EEG 2012 eingeführte Förderinstrument der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien. Im Lichte der Vorschriften aus EEG 2000, 2004 und 2009 werden vergleichend die Grundzüge der Direktvermarktung im EEG 2012 dargestellt. Weiterhin wird auf die Vorgaben für die Direktvermarktung aus § 33c EEG 2012, die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie, die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs und die Flexibilitätsprämie eingegangen.
Die Autoren stellen in ihrem Standpunkt dar, welche Auswirkungen die rechtlichen Änderungen durch die EEG-Novelle vom 1. Januar 2012 nach ihrer Einschätzung auf die Netzbetreiber, die Stromverbraucher, die Rechtsberatung, -anwendung und -wissenschaft sowie den Verordnungsgeber haben könnten.
Der Autor erörtert unter Heranziehung eines vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) bei der Prognos AG in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Entwicklung der EEG-Umlage bis 2016 im Zusammenhang mit der PV die Frage, ob die Strompreiserhöhungen der vergangenen 8 Jahre mit dem PV-Zubau in Zusammenhang gebracht werden können.
Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).