Leitsätze des Gerichts:
Die Autorin geht in ihrem Beitrag auf die im Zuge des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vorgenommene Konkretisierung der Informationspflichten des Netzbetreibers nach § 5 EEG 2009 ein.
Im Rahmen der Überwachung des bundesweiten Ausgleichs (§§ 35 f. EEG 2009) der nach dem EEG vergüteten Energiemengen und der dafür gezahlten Vergütungen erhebt die Bundesnetzagentur (BNetzA) jährlich EEG-Daten bei Verteilnetzbetreibern, Übertragungsnetzbetreibern und Stromlieferanten.
Die BNetzA ist gemäß § 20 EEG 2009 verpflichtet, im Einvernehmen mit BMU und BMWi die Degressions- und Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen nach den §§ 32, 33 EEG zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die „Bekanntmachung der Vergütungssätze nach den §§ 32 und 33 des EEG 2009 für das Jahr 2011 vom 22. Oktober“ wurde im Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 165 vom 29. Oktober 2010, S. 3648 veröffentlicht.